Fragen und Antworten rund um das Corona-Virus
Wann besteht für mich eine Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2?
Ansteckungsfahr besteht, wenn Sie engen Kontakt zu einer infizierten Person hatten
- bereits innerhalb von 2 Tagen vor dem Symptombeginn der infizierten Person,
- während der gesamten Zeit, in der die infizierte Person Krankheitszeichen zeigt, und auch
- innerhalb von 2 Tagen vor Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person, falls diese keine Krankheitszeichen zeigt.
Ein „enger Kontakt“ ist zum Beispiel, wenn der Abstand untereinander über mehr als 10 Minuten weniger als 1,5 Meter betrug und entweder die infizierte Person oder ihre Kontaktpersonen nicht durchgehend und korrekt eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske getragen haben. Ein Gespräch zwischen infizierter Person und Kontaktperson gilt zudem immer als „enger Kontakt“, unabhängig davon, wie lang es dauert, wenn nicht beide eine Maske entsprechend getragen haben.
Wann und wie werde ich vom Gesundheitsamt kontaktiert?
Zur Erfassung der Gesundheitsdaten nutzt das GA EBE das digitale Modul „Climedo“. Nach Eingang ihres positiven Testbefundes im GA, erhalten sie von “Climedo“ eine Mail mit Informationen zur Isolation und einem Fragebogen, den Sie bitte zeitnah ausfüllen. Gerne unterstützen Sie die Kollegen im GA auch beim Befüllen des Fragebogens.
Sollten Sie keine Emailadresse haben, erhalten Sie die Nachricht von Climedo per SMS oder alternativ postalisch.
Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre Isolation benötigen, können Sie sich nach Beendigung der Isolation an Coronabescheide@lra-ebe.de wenden. Bei Krankheitssymptomen kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt bzgl. einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Was soll ich tun, wenn ich infiziert bin?
Verdachtspersonen:
Wer typische Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2, wie Husten, Fieber oder Geschmacks- und Geruchsverlust zeigt, sollte umgehend Kontakt mit einem Arzt/Hausarzt aufnehmen, sich mittels PCR-Test testen lassen.
Ein positives Ergebnis im Selbsttest sollte baldmöglichst durch eine PCR-Test überprüft werden.
Infizierte:
Positive Nukleinsäuretests (z.B. PCR) werden vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.
Bitte bleiben Sie zuhause!
- Ihre Isolation beträgt grundsätzlich 5 volle Tage ab dem Erstnachweis (Nukleinsäuretest oder offizieller Antigen-Schnelltest) – Selbsttest können aufgrund der geringeren Aussagekraft nicht zur Berechnung des Isolationsbeginns herangezogen werden.
- Vor dem Ende der Isolation dürfen über mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorhanden sein, andernfalls verlängert sie sich entsprechend, bis Symptomfreiheit über 48 Stunden gegeben ist. Die Isolationsdauer beträgt dabei maximal 10 Tage.
Was gilt für Kontaktpersonen?
Kontaktpersonen sind nicht zur Quarantäne verpflichtet, sofern Sie sich nicht selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet haben oder getestet wurden.
Wer engen Kontakt mit einer infizierten Person hatte, sollte Folgendes beachten:
- Kontakt zu anderen Personen einschränken, vor allem zu Risikopersonen, die gefährdet sind, schwer an COVID-19 zu erkranken
- AHA+L-Regeln beachten: Abstand wahren, Hygieneregeln berücksichtigen, im Alltag Maske tragen (höchste Sicherheit bietet eine FFP2-Maske!) und lüften
- Regelmäßig testen: Selbsttest mit eigenständig beschafften Tests oder im Rahmen von weiteren Testmöglichkeiten
- Selbstbeobachtung für 14 Tage: Insgesamt zwei Wochen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person ist auf Corona-spezifische Symptome zu achten
- Falls Krankheitszeichen auftreten: Unverzügliche Selbstisolation! Wenden Sie sich zur ärztlichen Abklärung und ggf. Krankschreibung an Ihren Arzt/Hausarzt
Welche Regeln gelten für Bayern und den Landkreis Ebersberg?
Die aktuellen Regelungen für unseren Landkreis und die 7-Tage-Inzidenz finden Sie hier.
Die FAQs des Bayerischen Ministerium des Innern informieren ausführlich und aktuell über die Regelungen in Bayern.
Die Texte zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Rahmenhygieneplänen und Co. finden Sie in unserer Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen".
Wo finde ich aktuelle Zahlen zur Lage im Landkreis Ebersberg?
Aktuelle Zahlen gibt es auf dem Corona-Dashboard des Landkreises.
Wo finde ich Informationen zum Diagnostikzentrum und zu den Testmöglichkeiten im Landkreis Ebersberg?
Wo finde ich Informationen zur Corona-Impfung?
Alle Informationen zur Corona-Impfung im Landkreis Ebersberg finden Sie hier.
Wo finde ich Informationen zum Schulbesuch und zur Kindertagesbetreuung?
Informationen zum Schulbesuch für das Schuljahr 2020/21 finden Sie auf der Webseite des Kultusministeriums.
Aktuelle Informationen zur Kindertagesbetreuung hält das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bereit. Dort finden Sie auch den aktuellen Rahmenhygieneplan für KiTas mit den Regelungen für Kinder mit Symptomen.
Was sollen Rückkehrer aus dem Ausland/Risikogebieten beachten?
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise auf unserer Sonderseite für Einreisende und Reiserückkehrer!
Wer sind meine Ansprechpartner im Landkreis?
Alle Ansprechpartner finden Sie hier.
Wo finde ich Informationen zum Impfpass und den digitalen Impfzertifikaten?
Als Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 gilt:
Ab dem Tag 15 nach der abschließenden Impfung durch Vorlage eines Impfnachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument.
Sie können Ihren Impfausweis auch digitalisieren lassen. Alle Infos finden Sie auf auf der Webseite zur CovPass-App.
Was gilt als Genesenennachweis?
Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und
2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Personen gelten somit für den Zeitraum ab Tag 29 bis einschließlich Tag 90 nach der mittels PCR-Test durchgeführten positiven Testung als genesene Personen. Liegt die positive Testung mehr als 90 Tage zurück, gilt die betroffene Person nicht mehr als genesen.
Etwas ist nicht aktuell oder Sie haben einen Fehler entdeckt? Wir freuen uns auf Ihre Anregungen per E-Mail an socialmedia@lra-ebe.de.