Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter
wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Dazu gehören u.a. Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Raine, Alleen, Hecken, Feldgehölze, Streuwiesen, Moore und kleinere Wasserflächen (vgl. § 29 Abs. 1 BNatSchG).
Im Landkreis Ebersberg wurden 30 Landschaftsbestandteile unter Schutz gestellt, davon 13 als flächenhafte Landschaftsbestandteile.
Naturschutz und Landschaftspflege
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Ebersberg
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