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Abwasserbeseitigung

Abwasser wird definiert als durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigtes Wasser und das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser. Das Bayer. Wassergesetz weist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung grundsätzlich den Gemeinden zu. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Gemeinde die Übernahme des Abwassers durch Satzung ablehnt; dies darf sie allerdings nur, wenn

  • das Abwasser nach Art und Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt, oder
  • wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt, oder
  • solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

Unter Zugrundelegung dieser Ausnahmemöglichkeiten haben die Gemeinden in den letzten Jahren Abwasserkonzepte erstellt, die Grundlage der künftigen Planungen im Abwasserbereich sind. Überall dort, wo die Gemeinden die Übernahme des Abwassers langfristig abgelehnt haben, ist derjenige zur ordnungsgemäßen Beseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt. Eine Zusammenfassung der Abwasserkonzepte aller Gemeinden im Landkreis Ebersberg stellt die Bekanntmachung der sogenannten "Bezeichneten Gebiete" dar.

Um Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen, ist der Stand der Technik einzuhalten. Der sieht vor, dass Hauskläranlagen mit einer mechanischen Reinigung und einer biologischen Nachreinigung ausgestattet sein müssen. Der Erreichung dieses Standards dient eine seit 2004 laufende und mittlerweile fast abgeschlossene Nachrüstaktion für solche Anlagen, die dem Stand der Technik noch nicht entsprechen.

Eine Sonderregelung besteht für die Beseitigung des häuslichen Abwassers aus landwirtschaftlichen Anwesen. Gemäß Art. 41 der Bayerischen Bauordnung darf das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben nach Vorreinigung in einer Mehrkammerausfaulgrube in Gülle- oder Jauchegruben eingeleitet und zusammen mit der Gülle/Jauche landwirtschaftlich verwertet werden.

Herr Buschek Sachbearbeiter
08092 823 484
08092 823 9684
U.15
 
Herr Feuchtenberger Sachbearbeiter
08092 823 182
08092 823 9182
U.47
 
Herr Seemüller Sachbearbeiter
08092 823 482
08092 823 9482
U.47
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg Kartenansicht