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Wohnberechtigung, EOF-Förderung, Vergabe von Sozialwohnungen

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein 

Öffentlich geförderte Mietwohnungen dürfen nur nach Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheines vergeben werden. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag vom Landratsamt Ebersberg, soweit Sie im Landkreis Ebersberg mit Ausnahme der Gemeinde Vaterstetten Ihren Wohnsitz haben und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen. BürgerInnen der Gemeinde Vaterstetten stellen Ihren Antrag bei der Gemeindeverwaltung Vaterstetten.

BürgerInnen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Ebersberg und BürgerInnen der Gemeinde Vaterstetten können Ihren Wohnberechtigungsschein bei uns einreichen und sich bei uns als wohnungssuchende Person listen lassen. Örtlich zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist die Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie Stadt, in deren Bereich die AntragstellerIn den Wohnsitz hat.

 

Vergabe von Sozialwohnungen 

Für Sozialwohnungen und Wohnungen in der Einkommensstufe 1 der einkommensorientiert geförderten Wohnungen werden pro Wohnung mindestens fünf BewerberInnen vom Landratsamt Ebersberg der VermieterIn vorgeschlagen. Wenn die Einkommensgrenze für Sozialwohnungen eingehalten ist, wird zusätzlich zum Wohnberechtigungsschein ein Bescheid über die Vormerkung für eine Sozialwohnung ausgestellt.  

Um die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheines und eines Vormerkbescheides für eine Sozialwohnung zu beantragen, ist nur ein Antragsformular auszufüllen (WBS I – siehe erforderliche Unterlagen).

 

Zusatzförderung für MieterInnen von einkommensorientiert geförderten Wohnungen (EOF)

Bei der Mietwohnraum-Zusatzförderung handelt es sich um einen laufenden Mietzuschuss bei geförderten Wohnungen, die im Programm der „Einkommensorientierten Förderung“
– EOF – errichtet wurden. Die EOF-Wohnungen bieten bezahlbaren Wohnraum für BürgerInnen mit durchschnittlichem Einkommen und sind mit der gemischten Bewohnerstruktur von Haushalten mit Einkommen der Stufe 1, Stufe 2 und Stufe 3 das aktuelle Wohnbauförderprogramm der letzten Jahre.

Für jede Wohnanlage gibt es eigene Festsetzungen zur Höhe des Zuschusses. Der Zuschuss muss zur Bezahlung der Miete verwendet werden. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz kann zusätzlich beantragt werden.

Die Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in verschiedene Einkommensstufen.
Die Zusatzförderung wird auf Antrag bewilligt und ändert sich i.d.R. innerhalb des 24-monatigen Bewilligungszeitraums nicht. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamteinkommen des Haushaltes.

Den Antrag auf Zusatzförderung senden wir Ihnen zu, sobald die Bestätigung für die neue Wohnung vorliegt. In der Regel informieren uns die VermieterInnen und senden uns den Mietvertrag. Sie können den Antrag auf Mietwohnraum-Zusatzförderung bzw. den Änderungsantrag für die Erhöhung der Mietwohnraum-Zusatzförderung auch bei unseren Dokumenten herunterladen.

Weitere Informationen

Wollen Sie prüfen, ob Ihr Gesamteinkommen noch innerhalb der förderfähigen Einkommenshöchstgrenze (für Neubauten ab Mai 2018) liegt, können Sie auch den sog. „Förderlotsen“ der Landesbodenkreditanstalt Bayern verwenden:

Eigenheimförderung Bayern Förderlotse | BayernLabo: BayernLabo

Detaillierte Informationen auch zu Förderprogrammen für BauherrInnen und
Genossenschaften finden Sie unter:

stmb.bayern.de/wohnen/wohnberechtigungundrecht/index.phb

BauherrInnen und Genossenschaften, die im Landkreis Ebersberg Wohnanlagen planen, werden finanziell vom Landkreis unterstützt. Infos dazu finden Sie in den Richtlinien des Landkreises Ebersberg  (siehe Dokumente).

Örtlich zuständige Stelle für die Ausstellung des allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist die Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie Stadt in deren Bereich die AntragstellerIn den Wohnsitz hat.

AntragstellerInnen, die nicht im Landkreis wohnen, wenden sich bitte an die örtlich zuständige Behörde. 

Die zuständige Stelle ist verbunden mit der Zuständigkeit als Bauaufsichtsbehörde. AntragstellerInnen, die in der Gemeinde Vaterstetten wohnen, müssen ihren Antrag daher bei der Gemeinde Vaterstetten einreichen.

Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare mit entsprechenden Nachweisen – siehe Merkblatt und Erläuterungen

Für die Feststellung der Wohnberechtigung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

Frau Asmus Sachbearbeiterin
08092 823 163 Dienstags telefonisch nicht erreichbar
08092 823 9648
 
Frau Meyer Sachbearbeiterin
08092 823 638 Dienstags telefonisch nicht erreichbar
08092 823 9648
 
Frau Niggl Sachbearbeiterin
08092 823 449 Dienstags telefonisch nicht erreichbar
08092 823 9648
 
Frau Oberleitner Sachbearbeiterin
08092 823 281 Dienstags telefonisch nicht erreichbar
08092 823 9648
 
Landratsamt Ebersberg
Wohnungswesen

Eichthalstr. 5
85560 Ebersberg 08092 823 0 08092 823 9648 E-Mail versenden Kartenansicht

Öffnungszeiten

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Montag, Dienstag, Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
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