Das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der Europäischen Union mit einem ratifizierten Austrittsabkommen ausgetreten (sogenannter Brexit).
Aufenthaltsrecht bis zum 31.12.2020
Derzeit gilt bis zum 31.12.2020 ein Übergangszeitraum, in dem freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige in Deutschland weiterhin keinen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht brauchen. Sie sind jedoch zur Anmeldung ihres Wohnsitzes in Deutschland bei der zuständigen Meldebehörde verpflichtet.
Aufenthaltsrecht ab dem 01.01.2021 nach dem Austrittsabkommen
Nach dem Austrittsabkommen gelten ab dem 01.01.2021 die Freizügigkeitsrechte dauerhaft für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die am 31.12.2020 in Deutschland wohnen sowie ihren Lebensmittelpunkt haben oder arbeiten und dies auch nach dem 31.12.2020 fortführen. Dieses Aufenthaltsrecht besteht bereits kraft Gesetzes.
- Als Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen, benötigen Sie zwingend ein Aufenthaltsdokument-GB von der Ausländerbehörde.
- Um das neue Aufenthaltsdokument-GB erhalten zu können, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30.06.2021 anzeigen (siehe § 16 Absatz 2 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU).
- Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen. Die Karte behält bis zum 31.12.2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde gegen ein Aufenthaltsdokument-GB, das sie ab dem 01.01.2022 benötigen, zuvor umgetauscht.
Verfahrensweise der Ausländerbehörde Ebersberg
- Die im Landkreis Ebersberg lebenden britischen Staatsangehörigen werden voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 per Brief über die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen informiert
- Mit diesem Brief erhalten Sie auch das Formular zur Aufenthaltsanzeige von britischen Staatsangehörigen sowie einen Vorsprachetermin in der Ausländerbehörde, zu welchem Sie Ihren Reisepass, ein biometrisches Passfoto sowie das Formular Aufenthaltsanzeige ausgefüllt mitbringen
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, werden wir Ihr Aufenthaltsdokument-GB bei der Bundesdruckerei bestellen. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 4 Wochen.
Gebühren
Die Gebühr für das Aufenthaltsdokument-GB beträgt für Personen ab 24 Jahren 37,00 Euro, und für Personen unter 24 Jahren 22,80 Euro.
Fiktionsbescheinigung für dringende Reisen
Ab dem 01.01.2021 ist eine Wiedereinreise nach Deutschland bis zum Erhalt des Aufenthaltsdokument-GB nur mit einer sogenannten Fiktionsbescheinigung möglich. Sofern Ihrerseits eine dringende, zeitnahe Reise beabsichtigt ist, können Sie mit Ihrer Aufenthaltsanzeige zusätzlich eine Fiktionsbescheinigung beantragen. Für die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro fällig, die Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache bezahlen müssen.
Weitere Informationen zum "Brexit":
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/europa/brexit
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/europa/brexit/brexit-node.html
https://www.stmi.bayern.de/med/aktuell/archiv/2019/190131brexit/index.php
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