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Amtsärztliche Gutachten

Terminvergabe ausschließlich über das Sekretariat des Gesundheitsamtes

telefonisch unter 08092-823-383 oder
per E-Mail gesundheitsamt@lra-ebe.de

Das Gesundheitsamt erstellt amtsärztlichen Gutachten und Zeugnisse. Auftraggeber sind Behörden, öffentlich-rechtliche Institutionen oder vergleichbare Einrichtungen. Für ein amtsärztliches Gutachten muss stets eine Rechtsgrundlage vorhanden sein, die die Zuständigkeit des Gesundheitsamts regelt. Allein auf Wunsch des Bürgers können keine Gutachten ausgestellt werden.

Welche Gutachten erstellt das Gesundheitsamt?

Geprüft werden unter anderem:

·         gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit

·         Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten

·         Dienstunfallfolgen bei Beamtinnen und Beamten

·         medizinische Notwendigkeit von ambulanten oder stationären Reha-/Kurmaßnahmen nach Beihilferecht

·         medizinische Notwendigkeit von Leistungen nach Beihilferecht

·         schulärztliche Untersuchungen bei Schülerinnen und Schülern

·         Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen und Nachteilsausgleich für Prüfungen in Fällen, wo lt. Rechtsgrundlage die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist

·         medizinische Fragestellungen zuständiger Behörden zum Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, zu den Sozialgesetzbüchern II, IX, XI und XII und zum Asylrecht

·         andere seltene Anlässe wie z.B. Überprüfung der Leistungsfähigkeit  nach Tarifrecht

Welche Rechtsgrundlagen regeln die amtsärztliche Begutachtung?

·         GesZVV mit Gutachtensanlässen, mit denen das Gesundheitsamt beauftragt werden kann

·         Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDG) Art. 5, 6 und 8

·         Bundesbeamtengesetz (BBG) und Beamtenversorgungsgesetz für Bundesbeamte

·         Bayerisches Beamtengesetz, Beamtenstatusgesetz, Bayerisches Besoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz, Bayerische Verwaltungsvorschrift zum Versorgungsrecht für Beamte des Freistaats, der Kommunen und Körperschaften, Anstalten, Stiftungen

·         Bayerische Beihilfeverordnung, Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Kommunal-Wahlbeamtengesetz (KWBG), Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)

·         PsychKHG, SGB II, IX, XI und XII, in Ausnahmefällen auch VI, VIII und X

·         §60 AufenthG, §§ 4 und 6 AsylbLG

·         TVÖD, TV-L, Schul- und Prüfungsordnungen

Welches Gesundheitsamt ist für mich zuständig?

In der Regel ist für Sie das Gesundheitsamt ihres Hauptwohnsitzes zuständig, es gibt jedoch besondere Regelungen für Gutachten zur Prüfungs-/Schulfähigkeit und bei einigen speziellen Angelegenheiten, wie z.B. der Dienstfähigkeitsprüfung von Landesbeamten. Für schulärztliche Gutachten ist das Gesundheitsamt zuständig, welches für die Schule zuständig ist.

Wie komme ich zu meinem Gutachten?

Die Behörde/Institution beauftragt, je nach Anlass, entweder uns als Gesundheitsamt direkt oder fordert Sie als Bürger zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf. Entweder kommen wir auf Sie zu (schriftlich oder telefonisch) oder Sie nehmen schriftlich unter gesundheitsamt@lra-ebe.de oder telefonisch unter der Telefonnummer 08092 – 823 383 zu uns Kontakt auf.

Bitte lassen sie uns die nötigen Unterlagen (s. jeweils bei den Gutachtensanlässen)  möglichst frühzeitig zukommen.

Muss ich das Gutachten selbst bezahlen?

Wer die Kosten des Gutachtens trägt, ist je nach Gutachtensanlass verschieden. Häufig ist dies der Auftraggeber.

Sollten für sie als Bürger Kosten entstehen finden sie die notwendigen Informationen dazu bei den jeweiligen Gutachtensanlässen.

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Frau Kainz Sachbearbeiterin
08092 823 580
08092 823 9580
E.71
 
Landratsamt Ebersberg
Gesundheitsamt

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