Sowohl die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen als auch die Errichtung von Erdwärmesonden zur thermischen Nutzung des Grundwassers bedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i.V.m. § 10 WHG.
Für den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt folgendes:
Wärmepumpen bis zu einer Leistung von einschließlich 50 kW | Mit dem "Antrag Wärmepumpen unter 50 kW" (s. unter "Weitere Informationen") ist das Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Eine Liste der zugelassenen Sachverständigen finden Sie ebenfalls unter "Weitere Informationen". |
Wärmepumpen mit einer Leistung von mehr als 50 kW | Dem "Antrag Wärmepumpen über 50 kW" (s. unter "Weitere Informationen") sind die darin genannten Antragsunterlagen beizufügen. |
Erdwärmesonden | Dem "Antrag Erdwärmesonden" (s. unter "Weitere Informationen") sind die darin genannten Antragsunterlagen beizufügen. |
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
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