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Die rechtliche Betreuung

Die rechtliche Betreuung (§ 1814 BGB) dient als Unterstützung von Erwachsenen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig wahrnehmen können. Sie ist streng am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet. Dabei wird darauf geachtet, die ihm verbliebenen Fähigkeiten sowie seine Selbstbestimmung zu wahren.

Rechtseingriffe werden auf das erforderliche Maß beschränkt. Die vom Betreuungsgericht bestellte Betreuerin oder der Betreuer unterstützt die betroffene Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst wahrzunehmen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Die Vertretungsmacht des Betreuers darf nur ausgeübt werden, soweit dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin ist dabei keine Entrechtung. Die Entmündigung Volljähriger ist in Deutschland bereits seit 1992 abgeschafft.

Eine Betreuerbestellung hat nicht zur Folge, dass die betreute Person geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Die Frage, ob eine Person tatsächlich geschäftsunfähig ist, wird im Einzelfall und unabhängig davon beurteilt, ob ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist.

Ein Betreuer oder eine Betreuerin kann gemäß § 1814 BGB nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. 

Der Betreuer oder die Betreuerin wird vom Betreuungsgericht bestellt (§ 1816 BGB). Wünscht der oder die Volljährige eine bestimmte Person, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Bei der Auswahl ist im Übrigen auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1816 Absatz 3 BGB). Es haben dabei die Personen Vorrang, die sich für die ehrenamtliche Übernahme der Betreuung eignen und hierzu bereit sind. Eine berufliche Betreuerin bzw. ein beruflicher Betreuer sollen nur dann bestellt werden, wenn kein/e geeignete/r ehrenamtliche/r Betreuer/in zur Verfügung steht.

Wurde im Vorfeld eine Vorsorgevollmacht erteilt so hat diese in der Regel Vorrang vor der rechtlichen Betreuung.

Die Betreuungsstelle hat die Aufgabe für das Gericht zu ermitteln, ob und in welchen Bereichen eine Betreuung erforderlich ist, wen sich  Betroffene als Betreuer/in wünschen und wer als rechtliche/r Betreuer/in in Frage kommt.

in Auszügen aus: Bundesministerium der Justiz. "Gemeinsam auf meinem Weg. Zu mehr Selbstbestimmung in der Betreuung".

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