Veräußerung eines Fahrzeugs
Wird ein zugelassenes Fahrzeug veräußert, ergeben sich sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber verschiedene Pflichten.
Der Erwerber ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen.
Der Verkäufer dagegen ist verpflichtet, unverzüglich eine schriftliche Veräußerungsanzeige (evt. Kopie des Kaufvertrags) bei der Zulassungsbehörde einzureichen.
Die Meldung muss folgende Angaben (gut lesbar) enthalten:
Namen den Erwerbers (Vor- und Zunamen, bzw. Firmenname)
vollständige Anschrift
Bestätigung (Unterschrift) des Käufers über den Empfang der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II
Mit gleicher Post sollte auch eine entsprechende Meldung an den Haftpflichtversicherer erfolgen.
Die Veräußerungsanzeige an die Zulassungsbehörde ist nur entbehrlich, wenn das betreffende Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt worden ist oder der Käufer seiner Umschreibepflicht nachweislich schon nachgekommen ist.
Wichtiger Hinweis:
Seit dem Inkrafttreten des zweiten Verkehrssteueränderungsgesetzes am 12.06.2015 führt die Abgabe einer Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde nicht mehr zur Beendigung der Steuerpflicht für den Fahrzeughalter. Die Kfz-Steuerpflicht für den Fahrzeughalter endet seitdem immer erst mit dem Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs bzw. geht erst mit dem Datum der Umschreibung auf den neuen Fahrzeughalter über.
Die Zulassungsbehörde empfiehlt deshalb dringend, ein Fahrzeug im Zweifel vor dem Verkauf immer bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Dadurch endet die Steuer- und Versicherungspflicht und eine mißbräuchliche Weiterverwendung des Kennzeichens durch den Erwerber ist weitestgehend ausgeschlossen.
- Veräußerungsanzeige
- Kosten fallen nicht an
Kfz-Zulassung, Führerscheinstelle, Bürgerbüro
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Ebersberg
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