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Anforderungen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von JGS-Anlagen verboten.

In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind solche Anlagen nur mit Leckageerkennungssystemen für die Bodenplatte einschließlich Fuge Bodenplatte/Wand zulässig. Diese Leckageerkennungsmaßnahme besteht aus einer Dichtschicht und einem darüber liegenden Leckageerkennungsdrain mit Kontrollrohr (siehe Anhang 5 Nr. 4 der VAwS).

Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

Herr Feuchtenberger Techniker
08092 823 182
08092 823 9182
U.47
 
Herr Seemüller Techniker
08092 823 482
08092 823 9482
U.47
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
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