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Sachaufwand für Landkreisschulen

Nach Art. 8 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) tragen die zuständigen Kommunen den Schulaufwand. Die Personalkosten zahlt dagegen nach Art. 6 BaySchFG der Freistaat Bayern. Zum Sachaufwand gehören grundsätzlich alle Einrichtungen, die „den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht entsprechen.“ Dazu gehören die Lehr- und Lernmittel (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG) entsprechend der Lehrpläne und Stundentafeln sowie die „Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens“, wie die Schülermitverantwortung, die Elternvertretung, das Schulforum.

Frau Budenhofer Sachbearbeiterin
08092 823 446
08092 823 9446
U.63
 
Frau Korber Sachbearbeiterin
08092 823 442
08092 823 9442
U.63
 
Frau Lang Sachbearbeiterin
08092 823 576
08092 823 9576
U.60
 
Landratsamt Ebersberg
Bildung und IT

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