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Wechsel der Haftpflichtversicherung

Wenn die Versicherung eines zugelassenen Fahrzeugs gewechselt wird, muss der Zulassungsbehörde von der neuen Versicherungsgesellschaft rechtzeitig zum Stichtag des Versicherungswechsels eine neue
  • Versicherungsbestätigung

übermittelt werden. Der neue Versicherungsnachweis ist vom neuen Versicherer über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (GdV) und das Kraftfahrt-Bundesamt elektronisch an die Zulassungsbehörde zu übermitteln (sog. eVB zur Übermittlung). 

Der rechtzeitige Zugang des neuen Versicherungsnachweises ist deshalb wichtig, weil der bisherige Versicherer der Zulassungsstelle zur Beendigung seines Risikos in der Regel die Beendigung des Versicherungsverhältnisses meldet.

Liegt der Zulassungsstelle bei Eingang dieser Meldung noch keine Versicherungsbestätigung vom neuen Versicherer vor, muss sie davon ausgehen, dass das Fahrzeug nunmehr ohne gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz ist. Der Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr stellt eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz dar. Deshalb müssen in diesem Fall sofort ohne vorherige Anhörung des Fahrzeughalters alle erforderlichen Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eingeleitet werden. Diese Maßnahmen sind für den betroffenen Fahrzeughalter neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten auch mit erheblichen Gebühren verbunden und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.

  • Neue Versicherungsbestätigung (ist vom Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde zu übermitteln)
  • Kosten fallen nicht an
Frau Böhm Sachbearbeiterin
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Herr Colapietro Sachbearbeiter
08092 823 556
 
Landratsamt Ebersberg
Kfz-Zulassung, Führerscheinstelle, Bürgerbüro

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