Die Gemeinde Aßling beantragte mit Schreiben vom 06.03.2025 die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für das Einleiten von Mischwasser in ein Oberflächengewässer. Mit dem geplanten Vorhaben soll gemäß den Antragsunterlagen folgende Gewässerbenutzung ausgeübt werden: Einleiten von Mischwasser aus einer Entlastungsanlage bzw. einem Regenüberlaufbecken (RÜB 1) in die Attel.
An der Kläranlage Aßling sind verschiedene Ortsteile der Gemeinde Aßling angeschlossen. Während einzelne Ortsbereiche (z.B. Frauenneuharting) im Trennsystem entwässern, befindet sich der zentrale Ort Aßling noch im Mischsystem. Deshalb sind im Ortsbereich von Aßling Entlastungsbauwerke notwendig. Hierfür sind im Mischwasserkanal zwei Regenüberläufe sowie ein Regenüberlaufbecken vorhanden. Das RÜB 1 befindet sich auf dem Gelände der Kläranlage Aßling und entwässert, wie die beiden anderen Entlastungsanlagen und die Kläranlage, in die Attel.
Rechtsgrundlagen:
Die Einleitung von vorbehandeltem Mischwasser in Oberflächengewässer stellt einen Benutzungstatbestand nach § 9 Abs.1 Nr. 4 WHG dar, welcher nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 15 WHG einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Da die Gewässereinleitung über das RÜB 1 in die Attel nicht von unwesentlicher Bedeutung ist, ist ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen (Art. 76 BayVwVfG).
1. Die Pläne über das Vorhaben liegen gemäß Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der Zeit von 07.07.2025 - 08.08.2025 während der allgemeinen Dienststunden bei der Verwaltungsgemeinschaft Aßling aus und können dort eingesehen werden. In dem genannten Zeitraum sind die Pläne über das Vorhaben zudem hier über die Internetseite des Landratsamtes Ebersberg abrufbar (Art. 27a BayVwVfG). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Angaben und die ausgelegten Papierunterlagen für das Verfahren verbindlich sind.
Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung über die Auslegung der Pläne gegenüber den
- vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstigen Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (anerkannte Umweltschutzvereinigungen)
- sonstigen Vereinigungen, die sich satzungsgemäß zu privaten Zwecken einer an sich öffentlichen Aufgabe widmen und die insoweit nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen im vorgesehenen Verfahren anerkannt sind.
2. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis spätestens zum 21.08.2025, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen das Vorhaben Einwendungen erheben. Die anerkannten Vereinigungen können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben ebenfalls Stellung nehmen. Die Einwendungen und Äußerungen sind schriftlich (auch per Fax) oder zur Niederschrift beim Landratsamt Ebersberg, Untere Wasserrechtsbehörde, oder bei der Verwaltungsgemeinschaft Aßling zu erheben bzw. abzugeben. Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail), sind unzulässig. Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Einwendungen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu benennen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs bekanntgegeben werden müssen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 21.08.2025, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (Art. 73 Abs.4 Satz 3 BayVwVfG). Stellungnahmen von Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1 sind nach Ablauf der Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 BayVwVfG).
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigter sowie die Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben bzw. als Vereinigung i.S.v. Ziffer 1 Stellung genommen haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne diesen verhandelt werden.
5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Weitere Zugänglichmachung: Gem. Art. 27a Abs. 1 BayVwVfG ist der Inhalt der Bekanntmachung auch zwingend auf einer
Internetseite der zuständigen Behörde bzw. betroffenen Gemeinde zugänglich zu machen. Dies erfolgt im vorliegenden Fall unter folgender Adresse:
https://www.assling.de/buergerservice-politik/service/amtliche-bekanntmachungen
Weiteres entnehmen Sie bitte den anbei aufgeführten Unterlagen:
Bemessung Regenklärbecken gemäß DWA-A 102-2
Erläuterungsbericht des Ing.- Büro Hinterholzer zum Vorhaben RÜB-KA Assling
Ermittlung des erforderlichen Gesamtspeichervolumens - RÜB
Ermittlung Gesamtspeichervolumen gemäß DWA-A 102-2
Gemeinde Aßling - Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung - RÜB an der Kläranlage Aßling
Gutachten des Wasserwirtschaftsamts - RÜB
Ortsübersichtskarte der Teilbereiche mit MW-Kanal - M = 1: 10.000 (im OT Aßling)