Digitales Bauamt
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- Digitale Antragstellung
- Bauportal - Einblick in das laufende Verfahren
- Uploadbereich - Unterlagen zu einem laufenden Verfahren einreichen
Ab sofort ist auch eine Authentifizierung mit dem ELSTER Unternehmenskonto möglich. Damit können Sie sich z.B. als Planungsbüro einwählen. Die (bauvorlageberechtigten) Mitarbeiter müssen dabei mit einem persönlichen ELSTER-Zertifikat hinterlegt sein. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.digitalerbauantrag.bayern.de/nutzerkonten/index.php
Bei Fragen zu Bauanträgen oder Bauvorhaben wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpartner für die jeweiligen Gemeinden unter: Ansprechpartner für alle Bauverfahren
Ab 1.3.21 können folgende bei uns folgende Verfahren digital eingereicht werden:
Baurecht
- Bauanträge (Art. 64 BayBO)
Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO) - Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
- Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen (Art. 63 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
- Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren
- Baubeginnsanzeigen (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
- Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
- Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
- Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht
- Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
- erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
- Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
- Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
Anzeigen und Erklärungen im abgrabungsrechtlichen Verfahren
- Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)
Die digitale Einreichung der in der beiliegenden Tabelle aufgeführten Verfahren, Erklärungen und Anzeigen kann nur durch einen vorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Dieser muss sich bei Einreichung von Anträgen ausreichend authentifizieren. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über die im Bayern-Portal bereit stehenden digitalen Antragsformulare, den sog. Online-Assistenten. ACHTUNG: ein Antrag kann nur über die Online-Assistenten eingereicht werden.
Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokumente) per E-Mail im Landratsamt ist unwirksam! Wenn Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, müssen Sie Anträge weiterhin in Papierform einreichen.
Nein, die digitale Einreichung ist nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Entwurfsverfasser muss sich - vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – authentifizieren und damit die Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
Die Authentifizierung kann über mehrere Wege erfolgen:
- mit der Bayern-ID und der Online-Ausweisfunktion (eID, eAT, eID-Karte)
- mit der Bayern-ID und dem ELSTER-Zertifikat
- mit dem ELSTER-Unternehmenskonto
Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung! Natürlich können Sie Ihren Antrag auch in Papierform stellen. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform u.U. das Verfahren, da die meisten Anträge (siehe Tabelle unten) in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt eingereicht werden müssen.
Im Landratsamt Ebersberg arbeiten wir auch bei Einreichung in Papierform voll digital und scannen deshalb Ihre Antragsunterlagen vollständig ein. Um uns unsere Arbeit möglichst zu erleichtern, bitten wir Sie bei Einreichung in Papierform Folgendes zu beachten:
- Bitte reichen Sie die Pläne max. im Format DIN A0 ein.
- Bitte heften oder klammern Sie die Erstfertigung des Bauantrages (grüne Mappe) bzw. die einzureichenden Unterlagen nicht.
Vielen Dank.
Ab 1.3.2021 hat sich im Landratsamt Ebersberg das Verfahren mit Aufnahme in die DBauV geändert: alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.
Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das Bayernportal, bei Papieranträgen bitten wir Sie, diese im Landratsamt Ebersberg, Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg abzugeben oder an diese Adresse zu senden.
Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie gehabt unbedingte Genehmigungsvoraussetzung. Hierzu gibt es einige (wenige) Ausnahmen. Folgende Übersicht zeigt, welche Anträge Sie wo abgeben sollen:
Antragsart | digital einzureichen bei | in Papierform einzureichen bei |
Bauanträge | LRA über Bayernportal | LRA |
Freistellungsverfahren | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
Teilbaugenehmigung | LRA über Bayernportal | LRA |
Vorbescheid | LRA über Bayernportal | LRA |
Isolierte Abweichungen auf Grund der Bayerischen Bauordnung erlassenen Vorschriften, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung (Art. 63 BayBO) | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
Isolierte Abweichungen von der BayBO | LRA über Bayernportal | LRA |
Verklängerung Baugenehmigung | LRA über Bayernportal | LRA |
Verlängerung Vorbescheid | LRA über Bayernportal | LRA |
Baubeginnsanzeige | LRA über Bayernportal | LRA |
Anzeige der Nutzungsaufnahme | LRA über Bayernportal | LRA |
Anzeige der Beseitigung | LRA über Bayernportal | Gemeinde und LRA |
Kriterienkatalog | LRA über Bayernportal | LRA |
Abgrabungsanzeige | LRA über Bayernportal | LRA |
Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans | LRA über Bayernportal | Gemeinde |
Teilabgrabungsgenehmigung | LRA über Bayernportal | LRA |
Abgrabungsvorbescheid | LRA über Bayernportal | LRA |
Beginnsanzeige Abgrabung | LRA über Bayernportal | LRA |
Achtung: Die Gemeinde Vaterstetten ist selbst Untere Bauaufsichtsbehörde, die Anträge für Vaterstetten werden nach wie vor direkt bei der Gemeinde Vaterstetten eingereicht.
Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab 1.3.2021 ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend! Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss nach der DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
Ein Fachplaner (z.B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
Die Nachbarunterschriften müssen dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt nicht. Ein Abdruck der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 BayBO mit Bußgeld bewährt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird.
Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang ins Bayernportal mit der BayernID sowie ein Kartenlesegerät oder alternativ eine Ausweis-App. Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen. Nähere Informationen über den verifizierten Zugang ins Bayernportal finden Sie hier:
Ausgewählte Hilfethemen - Häufig gestellte Fragen - BayernPortal (freistaat.bayern)
Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Die Nachreichung von Unterlagen kann über mehrere Wege erfolgen:
1. Sie reichen die Unterlagen wie auch den Antrag über das Bayernportal ein, die Unterlagen sind damit digital unterzeichnet.
2. Sie laden die Unterlagen auf unseren Server (siehe hier) und verifizieren sich dabei mit Ihrer BayernID
3. Sie laden die gescannten und unterschriebenen Unterlagen auf unseren Server (hier)
4. Sie reichen die Unterlagen bei uns in Papier ein
Am besten verwenden Sie hierzu den Formularserver des Landratsamtes, den Sie über unsere Homepage bequem erreichen können.
Wir weisen Sie aber darauf hin, dass etwaige Erklärungen, welche eine Signierung durch Sie und/oder den Entwurfsverfasser erfordern. Es muss dementsprechend ein elektronisches Abbild des unterzeichneten Originals eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Bitte bewahren Sie das Original nach Abschluss des Verfahrens bei sich auch als Nachweis auf.
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Als Bauherr oder Entwurfsverfasser erhalten Sie jeweils einen Online-Zugang zu unserem Bauportal, über das sie sich stets auf dem Laufenden halten können. Den Genehmigungsbescheid können Sie dann dort herunterladen.
ABER: So wichtige Bescheide wie die Baugenehmigung erhalten Sie auch in Papier, ebenso wie einen Satz der Pläne, selbst, wenn Sie diese nur papierlos eingereicht haben.
Nein. Die Nutzung des Bayernportals und des Online-Antragstellungs-Portals ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.
Nein, derzeit (noch) nicht. Der Gemeinde Vaterstetten wurden über die sog. „Delegationsverordnung“ alle Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen ähnlich einer kreisfreien Stadt. Die digitale Bauantragsverordnung (DBauV) gilt aber derzeit im Landkreis Ebersberg nur für die Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Ebersberg und damit für alle Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis außer der Gemeinde Vaterstetten.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 135 | 08092 823 9135 | 2.26 | kerstin.meyer@lra-ebe.de |
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08092 823 131 | 08092 823 9131 | 2:32 | Brigitte.Sickinger@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
Vorsprache täglich nach Terminvereinbarung