Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Mit Einführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetztes benötigen Fahrer/-innen der Bus- bzw. Lkw-Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E, die im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fahren, die jeweils maßgebliche Grundqualifikation bzw. Weiterbildung.
Inhalt
Hier finden Sie Informationen:
- zum Hintergrund
- zur Grundqualifikation
- zur Weiterbildung
- zum Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr, Entziehung und Neuerteilung
- zu den Ausnahmen
- wer welchen Nachweis benötigt
- den erforderlichen Unterlagen
Hintergrund
Ziele der bundesrechtlichen Neuregelung (BKrFQG und BKrFQV) sind insbesondere die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs sowie ein Anreiz zur Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer für Fahranfänger. Gegenstand der Neuregelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für Kraftfahrer im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
Grundqualifikation
Fahrer/ -innen die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, benötigen eine jeweils maßgebliche Grundqualifikation gemäß dem Berufsfahrerqualifikationsgesetz.
Der Erwerb einer Grundqualifikation ist nicht erforderlich für Fahrer/ -innen, die
- eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist bzw.
- eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse (z.B. Klasse 2 oder 3) besitzen, die vor dem 10.09.2009 erteilt worden ist.
Die Grundqualifikation kann erworben werden
- durch eine (dreijährige) Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
- durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG. Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von 210 Minuten.
Hierzu müssen Sie bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sein! - durch die sogenannte beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG. Im Abschluss an einem Kurs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden, welcher in einer anerkannten Ausbildungsstätte abgehalten wird, ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer abzulegen. Die Ausbildung zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation verlangt für den fahrpraktischen Teil die Begleitung eines Fahrlehrer (§ 2 Abs. 3 BKrFQV). Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.
Ein Besitz der C- oder D-Klasse ist hier keine Voraussetzung!
Die Ausbildungsstätte stellt eine Bescheinigung aus, welche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung bei der IHK ist.
Weitere Informationen über die Möglichkeiten zum Erwerb dieser Grundqualifikation erhalten Sie bei den nach § 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) anerkannten Ausbildungsstätten.
Weiterbildung
Eine erste Weiterbildung ist erforderlich:
- fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der (beschleunigten) Grundqualifikation
- zwischen dem 10.09.2008 und dem 10.09.2013 für die Klassen D1, D1E, D, DE
- zwischen dem 10.09.2009 und dem 10.09.2014 für die Klassen C1, C1E, C, CE
Abweichend von diesen Fristen kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit
- im Fall des Erwerbs einer (beschleunigten) Grundqualifikation, die sich ergebende Frist nicht kürzer als drei und nicht länger als sieben Jahre ist,
- im Fall der Klassen D1, D1E, D, DE, der Ablauf der Gültigkeit vor dem 10.09.2015 oder
- im Fall der Klassen C1, C1E, C, CE, der Ablauf der Gültigkeit vor dem 10.09.2016 liegt.
Bitte beachten Sie, dass diese längeren Fristen nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten. Eine Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.
Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr, Entziehung und Neuerteilung
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer Erweiterung, kann die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden (§ 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse erlischt die einmal erworbene Grundqualifikation nicht sondern bleibt bestehen.
Ausnahmen
Ausnahmen bestehen gemäß § 1 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrQG) für Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparaturen oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übertragen sind, eingesetzt werden
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
Wer benötigt welchen Nachweis?
Mindestalter | Fahrerlaubnis | folgender Nachweis ist mitzuführen |
---|---|---|
18 Jahre | C1, C1E | Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation |
18 Jahre | C, CE | Grundqualifikation |
21 Jahre | C, CE | Beschleunigte Grundqualifikation |
18 Jahre | D, DE | Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
21 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation, sofern Personenbeförderung im Linienverkehr nach § 42, 43 PBefG und Linienlänge bis 50 km durchgeführt wird |
18 Jahre | D1, D1E | Grundqualifikation |
21 Jahre | D1, D1E | Beschleunigte Grundqualifikation |
20 Jahre | D, DE | Grundqualifikation |
21 Jahre | D, DE | Grundqualifikation |
23 Jahre | D, DE | Beschleunigte Grundqualifikation |
- Antragsformular
- aktueller Führerschein
- gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Anschrift/ Wohnort
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Bescheinigung über die Weiterbildung oder (beschleunigte) Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 durch Vorlage einer Bescheinigung nach dem Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz in den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)
- 32,50 € (bei Direktversand nach Hause)
- 37,90 € (bei Abholung im Landratsamt Ebersberg)
Dauer:
2 - 4 Wochen, falls alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
Wir bitten um frühzeitige Antragstellung, da kein vorläufiges Dokument ausgestellt werden kann!
Landratsamt Ebersberg
Montag 7.30 - 12 Uhr Dienstag 7.30 - 15 Uhr Mittwoch 7.30 - 12 Uhr Donnerstag 7.30 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag 7.30 - 12 Uhr