Anpassungsmaßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert die Anpassung von bestehendem Eigen- und Mietwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bayerischen Wohnungsbauprogramms mit einem leistungsfreien Baudarlehen von bis zu 10.000 €. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem die Einhaltung von bestimmten Einkommensgrenzen.

 Für eine Förderung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Frage:

  • Umbau einer Wohnung (behindertengerechter Wohnungszuschnitt mit ausreichenden Bewegungsflächen, Schwellenabbau z. B. an Zugängen zu Terrassen, Loggien oder Balkonen
     
  • Einbau behindertengerechter sanitärer Anlagen (zum Beispiel Schaffung bodengleicher Duschplätze oder Einbau von Stütz- und Haltesystemen)
     
  • Einbau solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung mildern (zum Beispiel ein Aufzug oder eine Rampe für Rollstuhlfahrer, Nachrüstung von automatischen Tür-, Tor-, oder Fensterantrieben, Maßnahmen zur Verbesserung der Orientierung und Kommunikation wie taktile Markierungen oder ergänzende Beschriftungen mit Braille- oder Reliefschrift).

Die Förderung besteht aus einem leistungsfreien (zins- und tilgungsfreien) Baudarlehen von bis zu 10.000 € je Wohnung. Für dieses leistungsfreie Darlehen wird ein eimaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 % erhoben.

Finanzierungsmittel von vorrangigen Leistungsträgern (z.B. Pflegegeldkasse, private Unfallversicherung) werden angerechnet.

Das Darlehen wird nach 5-jähriger ordnungsgemäßer Belegung durch die begünstigte Person in einen Zuschuss umgewandelt, d.h. das Darlehen wird erlassen.
Für den Fall der Nutzungsaufgabe innerhalb dieses Zeitraums ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht bestimmungsgemäßen Belegung ein Fünftel des leistungsfreien Baudarlehens zurückzuzahlen. Nur in besonderen Härtefällen kann hiervon abgesehen werden.

Falls Sie Mieterin oder Mieter von Wohnraum sind, ist die Regierung von Oberbayern –SG 35 Wohnungswesen- zuständig (Tel: 089/2176-0).

Ein wichtiger Grundsatz bei der Förderung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde (zwingend bei Umbaumaßnahmen). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag innerhalb von max. 6 Monaten nach Beginn gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich in diesen Fällen bei uns, ob eine Beantragung noch möglich ist.

Da die Mittel im Allgemeinen nicht für alle berechtigten Antragsteller ausreichen, richtet sich die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.

 

Für weitere Fragen zu alters- und behindertengerechtem Wohnen stehen Ihnen die Kolleginnen des Pflegestützpunktes in unserer Außenstelle Marienplatz 11 gerne zur Verfügung. Sie erreichen Frau Sonja Bagozzzi und Frau Dietlinde Pointner unter 08092 823 702 oder wohnberatung@lra-ebe.de.

 

 

  • Antragsunterlagen (s.u. ausgefüllt und unterschrieben)
  • Gehaltsnachweise aller Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate oder letzte Rentenanpassung, Nachweis über evtl. Miet- und Zinseinnahmen
  • Eigentumsnachweis (z.B. Grundbuchauszug)
  • Kostenvoranschlag
  • Planskizze (bei Änderung des Wohnungszuschnittes oder Badumbau)
  • Nachweis der Behinderung (Schwerbehindertenausweis oder fachärztliches Attest)
  • gültige Personalausweise
  • Finanzierungsnachweis des Restbetrages
  • Nachweis oder Ablehnung für Zuschuss der Pflegekasse

 

Landratsamt Ebersberg

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