Bohranzeige - thermischen Nutzung von Grundwasser § 49 WHG (Grundwasserwärmepumpen & Erdwärmesonden)

Sowohl die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen als auch die Errichtung von Erdwärmesonden zur thermischen Nutzung des Grundwassers bedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i.V.m. § 10 WHG.

Für den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt folgendes:

Wärmepumpen bis zu einer Leistung von einschließlich 50 kW Mit dem "Antrag Wärmepumpen unter 50 kW" (s. unter "Weitere Informationen") ist das Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Eine Liste der zugelassenen Sachverständigen finden Sie ebenfalls unter "Weitere Informationen".
Wärmepumpen mit einer Leistung von mehr als 50 kW Dem "Antrag Wärmepumpen über 50 kW" (s. unter "Weitere Informationen") sind die darin genannten Antragsunterlagen beizufügen.
Erdwärmesonden Dem "Antrag Erdwärmesonden" (s. unter "Weitere Informationen") sind die darin genannten Antragsunterlagen beizufügen.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Herr Buschek
08092 823 484 08092 823 9684 U.15

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

AdresseWasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg