Güterkraftverkehr
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz). Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen überschreiten.
Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), wird bereits ab 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht eine sog. Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) benötigt. Diese kann auch für den innerdeutschen Verkehr eingesetzt werden.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens unter bestimmten Voraussetzungen.
Beschreibung:
Die Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetzes gilt nur für den Güterkraftverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich,
- eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr innerhalb der EU,
- eine sog. CEMT-Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten, oder
- eine sog. Bilaterale Genehmigung (Drittstaatengenehmigung).
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt werden.
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - ausserhalb des Unternehmens dienen.
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmes darstellen.
Allerdings ist der Unternehmer der Werkverkehr betreibt dazu verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr, Außenstelle Bayern, Winzererstr. 52, 80797 München anzumelden.
Voraussetzungen:
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftsverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmerns gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Ansprechpartner:
Neben dem Landratsamt Ebersberg ist auch das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Außenstelle Bayern
Winzererstraße 52
80797 München
Tel.: 089/12603-0
Antragsunterlagen sind im Landratsamt Ebersberg, Sachgebiet 33, erhältlich.
Dem Antrag beizufügen sind:
1. für das antragstellende Unternehmen:
- ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift, wenn eine entsprechende Eintragung besteht,
- der Nachweis der Vertretungsberechtigung,
- ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person,
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, dem Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate) zur finanziellen Leistungsfähigkeit
- sowie eine Eigenkapitalsbescheinigung bzw.eine Beschreibung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat (nicht älter als 1 Jahr),
- die Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
2. für die Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- ein Führungszeugnis in behördlicher Ausführung (nicht älter als drei Monate),
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate),
- der Nachweis der fachlichen Eignung,
- der Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses.
Fahrpersonal:
Sollte im Unternehmen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ein Fahrer eingesetzt werden, der aus einem nicht EU-Mitgliedsstaat stammt, ist für diesen Fahrer eine sog. Fahrerbescheinigung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung/EWG Nr. 881/92 zu beantragen. Die Fahrerbescheinigung wird durch die Erlaubnisbehörde erteilt.
Die Gebühr ergibt sich aus der Art der erteilten Berechtigung bzw. der Anzahl der auszustellenden Ausfertigungen oder Abschriften.
- Güterkraftverkehrsgesetz vom 22.06.1998 (BGBl. I S. 1485)
- Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21.06.2000 (BGBl. I S. 918)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 22.12.1998 (Bundesanzeiger S. 17901)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22.12.1998 (BGBl. I S. 3982), geändert durch Gesetz vom 15.12.2001 (BGBl. I S. 3762)
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 197 | 08092 823 9197 | U.40 | Rosmarie.Gackstatter@lra-ebe.de |
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