Umtausch des alten Führerscheins auf den EU-Kartenführerschein
Umtausch Ihres alten grauen oder rosa Führerscheins auf den aktuellen nationalen EU-Kartenführerschein.
Seit dem in Kraft treten des neuen Fahrerlaubnisrechts am 01.01.1999 ist es möglich den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Der neue Führerschein hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.
An Ihrer Fahrerlaubnis ändert sich durch den Umtausch nichts. Sie dürfen nach dem Umtausch auch weiterhin die bisher gültigen Fahrzeugklassen führen.
Eine generelle Umtauschpflicht besteht zum 19.01.2033. Der Pflichtumtausch soll gestaffelt nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsjahr durchgeführt werden. Die Tabelle hierzu finden Sie unter "Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine".
Ein Umtausch zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch Pflicht, wenn Sie sich einen Internationalen Führerschein ausstellen lassen möchten oder Sie eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen.
Besonders empfehlenswert ist ein Umtausch bei Reisen ins Ausland. Als Inhaber/ -in von Fahrerlaubnissen der Klasse 2 oder der Klasse 3 beachten Sie bitte, dass Sie rechtzeitig vor Vollendung Ihres 50. Lebensjahres Ihren Führerschein in die neuen Führerscheinklassen umschreiben lassen müssen, um alle Fahrzeuge im bisherigen Umfang weiterhin führen zu dürfen.
Bei der Klasse 3 kann auf Antrag die Fahrerlaubnis für die Klasse CE79 (3-achsige Fahrzeugkombinationen bis 18,5 Tonnen) eingetragen werden. Bei einem Umtausch ist die gleichzeitige Verlängerung der Klassen C, CE (frühere Klasse 2) und CE79 möglich.
Persönliche Vorsprache:
Eine Vertretung zur Antragstellung ist nicht möglich, da im Zuge des Umtauschs ein Kartenführerschein ausgestellt werden muss, der Ihre Unterschrift beinhaltet. Diese muss bereits bei Antragstellung geleistet werden.
Zum Pflichtumtausch:
Aufgaben und Dienstleistungen
- Antragsformular
- aktueller Führerschein
- gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Anschrift/Wohnort
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) nicht älter als 1 Jahr
Bei gleichzeitiger Verlängerung der Klassen C, CE (frühere Klasse 2) und CE79 zusätzlich:
- Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 FeV
- Augenärztliches Zeugnis bzw. Gutachten nach Anlage 6 FeV
- 25,30 Euro
- 5,-- Euro Direktversand
Dauer:
- 2 - 4 Wochen, falls alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
Landratsamt Ebersberg
Montag 7.30 - 12 Uhr Dienstag 7.30 - 15 Uhr Mittwoch 7.30 - 12 Uhr Donnerstag 7.30 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag 7.30 - 12 Uhr