Kiesabbau mit Grundwasseraufschluss

Jeder Kiesabbau mit Grundwasseraufschluss oder im Grundwasserschwankungsbereich bedarf – unabhängig von der Größe der Abbaufläche – der Erlaubnis durch die untere Wasserrechtsbehörde beim Landratsamt. Bei größeren Vorhaben kann sich auch die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben.

Freigelegtes Grundwasser darf in der Regel nicht wieder verfüllt werden, sondern ist landschaftsgerecht zu rekultivieren.
Abbau und Rekultivierung müssen nach den Vorgaben des Eckpunktepapiers für die Verfüllung von Gruben und Brüchen erfolgen.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Frau Baumann
08092 823 184 08092 823 9184 U.13
Herr Kroiss
08092 823 486 08092 823 9486 U.13

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

AdresseWasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg