Förderung des Denkmalschutzes
Die Förderung von Maßnahmen der Denkmalpflege durch den Landkreis ist möglich, wenn die denkmalrechtliche Erlaubnis oder die Baugnehmigung erteilt wurde und die zuständige Gemeinde einen Zuschuss in mind. der gleichen Höhe, wie vom Landkreis beantragt, zugesagt hat. Die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes muss eine überörtliche, auf das Kreisgebiet bezogene Bedeutung haben.
In der Regel kann für eine Maßnahme ein Zuschuss bis zu max. Euro 2000,-- zugesagt werden (abhängig von der Bedeutung der Maßnahme und des denkmalpflegerischen Mehraufwandes).
Bei Zuschussvergaben sollen private Eigentümer bevorzugt werden.
Ein Zuschuss ist nur möglich, wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
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