Tierschutz

 Der Bereich Tierschutz untergliedert sich in

  • Nutz- und Heimtierhaltung
  • Erlaubniserteilungen, Sachkundebescheinigungen
  • Tiertransporte.

Gewerbliche und landwirtschaftliche Tierhaltungen sowie Schlachtstätten und Tierversuchseinrichtungen unterliegen regelmäßigen routinemäßigen Überprüfungen.
In Einzelfällen z.B. nach Anzeigen und Beschwerden durch Bürger (siehe Beschwerde zur Tierhaltung – Tierschutzanzeige unter Downloads/Formulare) oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei werden Ermittlungen durchgeführt und Stellungnahmen gefertigt, die entsprechende Maßnahmen des Vollzugs nach sich ziehen können.

Tierschutz kann auch immer ein CC relevanter Punkt sein.

Auf Anfrage durch die Bau- und Naturschutzbehörde werden Stellungnahmen zu Bauplänen für Stallneu- und Umbauten sowie für die Errichtung von Wildgehegen verfasst.

Im Rahmen des Landesstraf- und Verordnungsgesetztes (LStVG) werden wir von den Gemeinden des Landkreises ersucht, Stellungnahmen zu sicherheitsrelevanten Fragen (z.B. Kampfhunde) abzugeben.

Erlaubniserteilungen im Rahmen des Tierschutzgesetztes erfolgen grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag hin (siehe Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz unter Downloads/Formulare).
Eine Erlaubnis ist grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit einzuholen .
Hierzu werden neben der notwendigen Sachkunde auch die örtlichen und räumlichen Voraussetzungen geprüft.
Erlaubnispflichtig sind das gewerbsmäßige Züchten, Halten und Handeln mit Tieren (mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutztiere), der Betrieb einer gewerblichen Hundeschule bzw. Hundepension, das Zur-Schau-Stellen von Tieren , der Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes, die Ausrichtung einer Tierbörse u.v.a.

In diesem Rahmen werden auch Sachkundebescheinigungen für das Schlachten und Transportieren von Tieren erteilt.

Hierzu wird für die Schlachtbescheinigung auf Antrag für Schlachtsachkundenachweise (Downloads/Formulare) verwiesen.
Für das Transportieren von Tieren ist der Einzelfall entscheidend (Siehe Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer Typ1, Befähigungsnachweis Transportunternehmer oder Antrag Zulassung Tranportunternehmer Typ 2 unter Downloads/Formulare). Desweiteren wird hier eingehend auf das Merkblatt Befähigungsnachweise für Tiertransporte verwiesen (siehe Weitere Informationen). 

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