Fahrerlaubnis B197 - Automatikregelung
Einführung der Fahrerlaubnis Klasse B 197
Automatikregelung ab 01. April 2021
Es wird die Möglichkeit geschaffen, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beschränkung auf Automatikfahrzeuge zu erwerben, sofern zwar die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert wird, jedoch im Vorfeld in der Fahrschule eine praktische Fahrausbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden sowie eine 15-minütige Abschlussfahrt auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist.
Zum Nachweis, dass die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe abgeschlossen wurde, stellt die Fahrschule einen Nachweis (Schaltkompetenznachweis).
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird, in Fällen in denen die Prüfung nicht auf einem Schaltfahrzeug abgelegt wurde, aber ein Schaltkompetenznachweis vorgelegt wurde, jeweils mit der nationalen Schlüsselzahl 197 versehen.
Grundsätzlich gibt der Fahrerlaubnisbewerber bzw. die Fahrerlaubnisbewerberin mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vor. Es liegt daher auch in seiner Verantwortung, dass der Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig und korrekt gestellt wird.
Dies gilt auch für mögliche Änderungen des Antrages, beispielsweise beim Wechsel von Klasse B auf B197 oder umgekehrt.
Sollte es im Rahmen der Fahrausbildung zu einer Änderung kommen, muss dies der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig mitgeteilt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die erforderlichen Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden und die Prüfungen durchgeführt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörde erteilt den Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle auf Grundlage der Angaben des Führerscheinbewerbers im Antrag auf Fahrerlaubnis. Haben sich während der Fahrausbildung Änderungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ergeben, welche nicht rechtzeitig an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet wurden, stimmt der Prüfauftrag unter Umständen nicht mehr mit der tatsächlich zu fahrenden Prüfung überein. In diesen Fällen ist eine Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich nicht möglich. Um dies zu vermeiden, sollten die Bewerber gemeinsam mit der Fahrschule frühzeitig entscheiden, welche Option für sie am besten geeignet ist.
Der Antrag auf nachträgliche Änderung des bestehenden Führerscheinantrages ist der Führerscheinstelle mindestens fünf Wochen vor der praktischen Prüfung vorzulegen.
Eine beschleunigte Bearbeitung ist nicht möglich.
Landratsamt Ebersberg
Montag 7.30 - 12 Uhr Dienstag 7.30 - 15 Uhr Mittwoch 7.30 - 12 Uhr Donnerstag 7.30 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag 7.30 - 12 Uhr