Antrag auf isolierte Befreiung / isolierte Abweichung

Unterscheidung Abweichungen / Befreiungen / Ausnahmen

Als Abweichungen werden die Abweichungen von den Anforderungen der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassener Vorschriften (z.B. Stellplatzsatzungen) bezeichnet.
Befreiungen sind Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung.
Ausnahmen sind Befreiungen, die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans bereits vorgesehen sind.

Verfahren und Zuständigkeit von Abweichungen / Befreiungen / Ausnahmen im Genehmigungsverfahren

Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen sind gesondert schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen. Die Zuständigkeit liegt bei uns als Untere Bauaufsichtsbehörde.

Verfahren und Zuständigkeit von isolierten Abweichungen und Befreiungen

Abweichungen oder Befreiungen für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gelten als isolierte Befreiungen / Abweichungen.

Isolierte Befreiungen (also Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für ein ansonsten verfahrensfreies Vorhaben) werden bei der Gemeinde eingereicht und von der Gemeinde entschieden.

Isolierte Abweichungen (also Abweichungen von der BayBO für ein ansonsten verfahrensfreies Vorhaben) werden im Landratsamt eingereicht und entschieden.

Landratsamt Ebersberg

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