Bohranzeige - thermischen Nutzung von Grundwasser § 49 WHG (Grundwasserwärmepumpen & Erdwärmesonden)
Sowohl die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen als auch die Errichtung von Erdwärmesonden zur thermischen Nutzung des Grundwassers bedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i.V.m. § 10 WHG.
Für den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt folgendes:
Wärmepumpen bis zu einer Leistung von einschließlich 50 kW | Mit dem "Antrag Wärmepumpen unter 50 kW" (s. unter "Weitere Informationen") ist das Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Eine Liste der zugelassenen Sachverständigen finden Sie ebenfalls unter "Weitere Informationen". |
Wärmepumpen mit einer Leistung von mehr als 50 kW | Dem "Antrag Wärmepumpen über 50 kW" (s. unter "Weitere Informationen") sind die darin genannten Antragsunterlagen beizufügen. |
Erdwärmesonden | Dem "Antrag Erdwärmesonden" (s. unter "Weitere Informationen") sind die darin genannten Antragsunterlagen beizufügen. |
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Oberflächennahe Geothermie
Heizen und Kühlen mit Energie aus dem Untergrund
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Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern
Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V.
- Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft
- Bohranzeige zur thermischen Nutzung.pdf
- Antrag Wärmepumpen unter 50 kW
- Antrag Erdwärmesonden
- Antrag Wärmepumpen über 50 kW
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 219 | 08092 823 9219 | U.15 | anke.herrschmann@lra-ebe.de |