Abfalltransport / Nachweisverordnung
Abfalltransport
Anzeige- und Erlaubnisverordnung / AbfAEV (bisher Transportgenehmigung bzw. Beförderungserlaubnis)
Die Verordnung gilt nicht für Privatpersonen.
Seit 01.06.2014 gilt:
- Anzeigepflicht für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln nicht gefährlicher Abfälle nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Nach dem KrWG ist nun grds. in jedem Fall eine Anzeige erforderlich. Die Anzeigepflicht gilt nicht mehr ausschließlich für gewerbliche Sammler und Beförderer bzw. Händler und Makler, sondern für alle, die Abfälle sammeln, befördern, handeln und makeln. Diese Änderungen treffen neben Transportunternehmen somit fast alle Abfallerzeuger, wie z. B. Handwerker, Baufirmen, und Herstellerbetriebe. Das Merkblatt und den Antrag zur Anzeige finden Sie nachfolgend.
- Erlaubnispflicht für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln gefährlicher Abfälle nach § 54 KrWG. Die Erlaubnispflicht ist ab 01.06.2014 in der AbfAEV geregelt, die die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) ersetzt und erweitert, die wiederrum aus der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) hervorgegangen ist. Das Merkblatt und den Antrag zur Erlaubnis finden Sie nachfolgend.
Nachweisverordnung
In der Nachweisverordnung (NachwV) ist die Nachweisführung festgelegt, die den Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Entsorgung, also der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder der gemeinwohlverträglichen Beseitigung, verfolgt.
Die NachwV bestimmt die Form und den Inhalt der zu führenden Nachweise sowie den Ablauf des jeweiligen Nachweisverfahrens.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 481 | 08092 823 9481 | U.17 | abfall@lra-ebe.de |