Staatliches Zuschusswesen im Hoch- und Tiefbau der Gemeinden
Hochbauzuschüsse nach Art. 10 FAG
Die Zuständigkeit zur Durchführung der Bewilligungsverfahren liegt bei der Regierung von Oberbayern.
Ansprechpartner:
Regierung von Oberbayern
Postfach
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Frau Niemer
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