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Baugenehmigungsverfahren

Prüfumfang

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten ist der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird. Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich.

Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren bedeutet nicht den Verzicht auf die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben die nicht geprüften baurechtlichen Vorschriften einhält.

Mindestens erforderliche Unterlagen für die Baugenehmigung, die mit dem Bauantrag vorzulegen sind gem. § 3 Bau VorlV

  1. das Antragsformular (Bauantrag)
  2. ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk und der Lageplan im Maßstab 1:1000
  3. die Bauzeichnungen Maßstab 1:100
  4. die Baubeschreibung
  5. Angabe der voraussichtlichen Baukosten (inkl. Baunebenkosten) zur Gebührenberechnung
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
  7. Niederschlagswassererklärung
  8. Stellplatzberechnung

ggf. können weitere Unterlagen erforderlich werden, die je nach Vorhaben mit dem Bauantrag vorzulegen sind gem. § 3 BauVorlV

  1. der Nachweis des Brandschutzes, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist
  2. Kriterienkatalog
  3. Vollgeschossnachweis, falls lt. Bebauungsplan die Anzahl der Vollgeschosse vorgegeben ist
  4. Nachweis zum Einfügen gem. § 34 Abs. 1 BauGB ( > Referenzobjekt bzgl. Höhen, Grundfläche, Wirkung der Geschossigkeit)
  5. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
  6. erforderliche Abweichungsanträge, Befreiungsanträge, Ausnahmen (Art. 63 BayBO)
  7. die Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO, sowie die Darstellung und Bemaßung der erforderlichen Fläche, die nicht auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann im Grundrissplan
  8. im Falle eines Änderungsverfahrens (Tektur): Angabe des Tekturinhalts, Kennzeichnung des Tekturinhalts in den Plänen
  9. ggf. gewerbliche Betriebsbeschreibung

Bauzeichnungen (mind. erforderliche Inhalte)

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. (§ 13 BauVorlV)

1. Lageplan

  • Maßstab nicht kleiner als 1:1000 (ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung eines Bauvorhabens erforderlich ist) und Nordrichtung
  • Abstände der geplanten baulichen Anlagen zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen

2. Grundrisse

Mit dem Grundriss des Erdgeschosses sollten folgende Angaben dargestellt werden, wenn dies nicht bereits aus anderen Plänen ersichtlich ist:

  • nach Möglichkeit das gesamte Grundstück mit Grundstücksgrenzen
  • Baulinien und Baugrenzen
  • Lage der geplanten baulichen Anlagen mit Maßangaben
  • Stellplätze mit fortlaufender Nummerierung, Fahrradabstellplätze
  • vorhandene und geplante Geländehöhen müNN an den Eckpunkten des Grundstücks, des Gebäudes und der Tiefgarage
  • Abstandsflächen und deren Maße. Bemaßung der Abstandsflächen in Übereinstimmung mit der AF-Berechnung
  • Schnittführungen einzeichnen
  • Alle weiteren zur Darstellung des Bauvorhabens erforderlichen Grundrisse

3. Schnitte

Darzustellen sind:

  • Wandhöhe im Sinn des Art. 6 Abs. 4 BayBO (Wandhöhe bezogen auf die natürliche oder ggf. im geltenden B-Plan festgesetzte Geländeoberfläche)
  • Dachhöhen und Dachneigungen
  • Firsthöhen
  • Anschnitt der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche mit Umgriff mind. 5m
  • Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem müNN
  • Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist

bei Tiefgaragen ein Rampenschnitt mit Angabe der Durchfahrtshöhen und der Steigungen; bei gekrümmtem Verlauf die Abwicklung

Erschließung

In jedem Fall ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die gesichert Erschließung für das jeweilige Vorhaben zu prüfen. Wenn Ihr Vorhaben in einem Gebiet liegt, in dem die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die wegemäßige Erschließung durch die Gemeinde geregelt ist, bestätigt uns die Gemeinde im Regelfall die gesicherte Erschließung.

Wenn Ihr Grundstück von einem Wasser- oder Abwasserzweckverband versorgt wird, sollten Sie mit Ihrem Bauantrag die Erschließungsbestätigung vorlegen.

In diesem Zusammenhang darf ausdrücklich auf den Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung verwiesen werden. Sofern diese nicht durch eine öffentliche Einrichtung erfolgt (z.B. Regenwasserableitungskanal einer Gemeinde), wird das Niederschlagswasser in den meisten Fällen durch Einleitung ins Grundwasser (Versickerung auf dem Baugrundstück) oder in ein öffentliches Gewässer (z.B. Fluss) beseitigt. Ob hierzu als Nachweis der gesicherten Erschließung eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist oder die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung greifen, können sie gut über das Prüfprogramm „BEN“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz –LfU- prüfen. Für die Erklärung zur Erschließung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung haben wir zudem ein Formblatt für Sie bereit gestellt.

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