Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit gewährt nach Maßgabe der Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien - LNPR Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung geschützter und schutzwürdiger Flächen und Einzelbestandteile der Natur.
Welchen Zweck verfolgen landschaftspflegerischen Maßnahmen?
- der Naturhaushalt und das Landschaftsbild sollen nachhaltig gesichert und verbessert
werden,
- die Lebensräume und Lebensbedingungen heimischer Tier- und Pflanzenarten sollen
erhalten, verbessert und neu geschaffen werden,
- die vielgestaltigen, charakteristischen Landschaften Bayerns sollen bewahrt und
- die natürliche Erholungseignung der Naturparke erhalten und verbessert werden.
Auf welchen Flächen können Zuwendungen gewährt werden?
z.B.:
- Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000,
- Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung,
- Naturparke,
- Naturdenkmäler,
- Landschaftsbestandteile,
- Naturschutzgebiete,
- Biosphärenreservate,
- Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Biotopkartierung erfasst oder die
Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der „Roten Listen“ sind.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
z.B.:
- Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung von ökologisch
wertvollen Lebensräumen sowie spezielle Artenschutzmaßnahmen für im Bestand
gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten,
- Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen in
ökologisch sensiblen Gebieten,
- der Erhalt und die Entwicklung von kulturhistorisch geprägten, naturnahen Landschaften,
- das Wiederherstellen natürlicher oder naturnaher Standort- und Lebensbedingungen,
- Maßnahmen und Einrichtungen für aktives Naturerleben und Naturvermittlung
Wer erhält eine Zuwendung?
Zuwendungsempfänger können sein:
- kommunale und Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse,
- Landschaftspflegeverbände sowie Vereine und Organisationen, die sich satzungsgemäß
dem Naturschutz und der Landschaftspflege widmen,
- anerkannte Naturschutzverbände,
- Eigentümer oder Besitzer der für Maßnahmen vorgesehenen Grundstücke.
Wie hoch ist eine Zuwendung?
Zuwendungen werden gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtkosten 2.500 € übersteigen. In der Regel wird ein Zuschuss bis zu einem Höchstsatz von 70 % gewährt, in Ausnahmefällen auch bis 90 %.
Maßnahmen wie z.B. die Anlage von Kleingewässern, Feldgehölzen, Streuobstwiesen, Alleen etc. mit Gesamtkosten unter 2.500 € können evtl. über sogenannte Kleinstmaßnahmen gefördert werden.
Wo wird der Antrag gestellt?
Anträge werden beim Landratsamt Ebersberg – untere Naturschutzbehörde eingereicht und von der höheren Naturschutzbehörde – Regierung von Oberbayern bewilligt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
+49 8092 823 0
+49 8092 823 210
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