Ordnungswidrigkeiten/Pflegeversicherung
Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedüftigkeit besteht als eigenständiger Bereich der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung.
Wer seinen Verpflichtungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Verstöße gegen die Versicherungspflicht) nicht nachkommt, z.B. seine Beiträge für eine private Pflegeversicherung nicht leistet (Zahlungsverzug von sechs Monaten) hat mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen (§ 121 SGB XI).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
Abgewickelt werden Ordnungswidrigkeitenverfahren im Pflegeversicherungsrecht bei Verstößen gegen die Versicherungspflicht und Verzug bei sechs Monatsprämien
Wer seinen Verpflichtungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Verstöße gegen die Versicherungspflicht) nicht nachkommt, z.B. seine Beiträge für eine private Pflegeversicherung nicht leistet (Zahlungsverzug von sechs Monaten) hat mit einem Bußgeldverfahren zu rechnen (§ 121 SGB XI).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
Abgewickelt werden Ordnungswidrigkeitenverfahren im Pflegeversicherungsrecht bei Verstößen gegen die Versicherungspflicht und Verzug bei sechs Monatsprämien
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 658 | 08092 823 9837 | pflegeversicherung@lra-ebe.de | |
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08092 823 429 | 08092 823 9837 | pflegeversicherung@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
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