Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von JGS-Anlagen verboten.
In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind solche Anlagen nur mit Leckageerkennungssystemen für die Bodenplatte einschließlich Fuge Bodenplatte/Wand zulässig. Diese Leckageerkennungsmaßnahme besteht aus einer Dichtschicht und einem darüber liegenden Leckageerkennungsdrain mit Kontrollrohr (siehe Anhang 5 Nr. 4 der VAwS).
Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
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