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Gewerbelärm

Die Betreiber von Gewerbeanlagen, z.B. Gaststätten, Schreinereien, Spenglereien usw., sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, ihre Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Das Maß der schädlichen Umwelteinwirkung wird beim Lärmschutz durch Immissionsrichtwerte, die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) enthalten sind, festgelegt.

Die TA Lärm setzt unterschiedliche Immissionsrichtwerte fest, je nach Gebietsart (z.B. Reines Wohngebiet oder Gewerbegebiet) und Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) oder Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr). Dabei ist zu beachten, dass der erzeugte Lärm gemittelt wird, beim Tag über die gesamte Tageszeit von 6.00 - 22.00 Uhr und in der Nacht für die lauteste Nachtstunde. Nach der TA Lärm müssen Gewerbebetriebe keine Mittagsruhezeit einhalten.

Herr Fischbacher Sachbearbeiter
08092 823 579
08092 823 9579
U.27
 
Frau Neumeier Sachbearbeiterin
08092 823 801
08092 823 9801
U.37
 
Frau Probul Sachbearbeiterin
08092 823 483
08092 823 9483
U.27
 
Frau Wastlhuber Sachbearbeiterin
08092 823 480
08092 823 9480
U.37
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg Kartenansicht