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Nachbarschaftslärm

Fühlen Sie sich durch Ihren Nachbarn unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, ist oberstes Gebot: Sprechen Sie mit Ihrem Nachbarn! Häufig lässt sich durch ein freundlich geführtes Gespräch eine Lösung erzielen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.  

Gut zu wissen:

  • Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen in Wohngebieten motorbetriebene Gartengeräte nur werktags in der Zeit von 7.00 - 20.00 Uhr betrieben werden. Für besonders laute Geräte, das sind Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, gelten noch weitergehende Betriebszeitbeschränkungen.
    Diese Geräte dürfen nur an Werktagen von 9.00 - 13.00 Uhr und von 15.00 - 17.00 Uhr betrieben werden.
  • Viele Gemeinden verfügen über eigene Lärmschutzverordnungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten. Diese Verordnungen schützen oftmals auch die Mittagsruhe. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

Luft-Wärmepumpen

Bei Luft-Wärmepumpen kommt es immer wieder zu Beschwerden wegen störender Geräusche. Die Belästigungen für die Nachbarn ergeben sich insbesondere durch den zeitlich uneingeschränkten Betrieb dieser Anlagen auch in der Nachtzeit. Beim Kauf und der Aufstellung einer Luft-Wärmepumpe sind daher zumindest folgende Punkte zu beachten:

  • Kauf einer "leisen" Luft-Wärmepumpe mit einem Schallleistungspegel von LWA ≤ 50 dB(A).
    Erfragen Sie unbedingt den Schallleistungspegel der geplanten Luft-Wärmepumpe beim Hersteller oder Lieferanten!
    Hinweis: Der Wert auf dem Energielabel (ErP) stellt in vielen Fällen nicht den maximal zulässigen Schallleistungspegel dar. Achten Sie auf die Herstellerangaben. Von einigen Herstellern wird für den Nachtbetrieb ein schallreduzierter Betrieb angeboten.
  • Es muss auf einen ausreichenden Abstand zum Nachbarn geachtet werden.
  • Es ist möglichst auf eine abgeschirmte Aufstellung der Luft-Wärmepumpe zu achten. Eine Aufstellung auf der Gebäuderückseite an einer abgewandten Fassade bringt eine Lärmminderung um mindestens 15 dB(A). Natürlich muss dabei darauf geachtet werden, dass kein anderer Nachbar dadurch betroffen ist.
  • Reflexionen sind zu vermeiden, z. B. keine Aufstellung in eine Gebäudeecke, wo der Schall von der Fassade zum Nachbargrundstück zurückgestrahlt wird.

 

Herr Fischbacher Sachbearbeiter
08092 823 579
08092 823 9579
U.27
 
Frau Neumeier Sachbearbeiterin
08092 823 801
08092 823 9801
U.37
 
Frau Probul Sachbearbeiterin
08092 823 483
08092 823 9483
U.27
 
Frau Wastlhuber Sachbearbeiterin
08092 823 480
08092 823 9480
U.37
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg Kartenansicht