Im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind auch Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen (z.B. Handwerksbetriebe, Sportplätze etc.), getroffen. In Baugenehmigungsverfahren wird beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde bei Vorhaben, die aus immissionsschutzfachlicher Sicht relevant sein können, am Verfahren beteiligt. Im Baugenehmigungsbescheid werden dann die für diese Belange notwendigen Regelungen mit aufgenommen.
Sofern sich im Zusammenhang mit bereits bestehenden, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen beispielsweise aufgrund von Nachbarbeschwerden herausstellt, dass durch den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wird geprüft, ob zusätzliche Anforderungen an den Betrieb der Anlage zu stellen sind. Für den Fall, dass mit dem Anlagenbetreiber keine Einigung erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, die notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Ziel ist es aber, eine Anordnung nur dann zu erlassen, wenn ein Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
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