JGS-Anlagen müssen nach dem § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV) in der aktuellen Fassung geregelt. Für JGS-Anlagen gilt insbesondere die Anlage 7 der AwSV.
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
Kartenansicht