Die Errichtung und Änderung von Anlagen in Gewässern oder innerhalb eines 60-m-Streifens zum Gewässer ist im Bereich bestimmter Gewässerabschnitte genehmigungspflichtig. Auskünfte zur Frage, wann eine Genehmigungspflicht im Einzelfall vorliegt und welche Antragsunterlagen ggf. vorgelegt werden müssen, erteilt das Landratsamt.
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
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