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Anzeige von Erdaufschlüssen (Schürfen) und Bohrungen zur Baugrunduntersuchung gemäß § 49 WHG

Erdaufschlüsse wie Schürfen oder Bohrungen zur Baugrunduntersuchung dienen der Ermittlung ortsspezifischer Daten über die geologischen Verhältnisse; hierzu zählen Informationen über die Standfestigkeit und Zusammensetzung des Untergrundes sowie die Grundwasserverhältnisse.

Bohr- oder Schürfearbeiten werden aus wasserrechtlicher Sicht als „Erdaufschlüsse“ bezeichnet. Bereits im Vorfeld sind die Maßnahmen beim Landratsamt im Rahmen eines Anzeigeverfahrens zu beantragen. 

Die Durchführung von Erdaufschlüssen ohne wasserrechtliche Zustimmung ist nicht zulässig.

Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies dem Landratsamt unverzüglich​ anzuzeigen. 

Herr Buschek Sachbearbeiter
08092 823 484
08092 823 9684
U.15
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg Kartenansicht