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Bauwasserhaltung

Die Bauwasserhaltung ist eine Maßnahme, die dem Zweck dient, den natürlichen Grundwasserspiegel abzusenken und in der Baugrube anfallendes Niederschlagswasser bzw. aus dem Baugrund eindringendes Wasser zu fassen und abzuleiten; Wasserhaltungen sind somit erforderlich für Baugruben, die ins Grundwasser reichen. Ziel ist es, dass die Baugrube trocken fällt.

Ist das reine Abpumpen von Wasser aus der Baugrube ausreichend, spricht man von einer „offenen Bauwasserhaltung“; gesammelt wird das Wasser innerhalb der Baugrube durch offene Gräben oder Drängräben und wird schließlich aus den Pumpensumpf zeitweise oder ständig abgepumpt.

Ist hingegen eine Absenkung des Grundwasserspiegels mittels Brunnen vorgesehen, spricht man in der Regel von einer „geschlossenen Bauwasserhaltung“. Bei geschlossenen Bauwasserhaltungen kommen Wasserhaltungsverfahren zum Einsatz, bei denen die Grundwasseroberfläche durch Entnahme des Wassers außerhalb und ggf. auch innerhalb der Baugrube mittels abgeteufter Brunnen abgesenkt wird. 

Damit der Grundwasserkörper nicht wesentlich verringert wird, muss grundsätzlich abgepumptes Grundwasser dem Grundwasserkörper durch Versickerung wieder zugeführt werden. Wenn eine Wiederversickerung nicht oder nur unter einem unzumutbaren Aufwand möglich, kann auch in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.

Voraussetzung für eine Wiederversickerung bzw. die Einleitung in ein Oberflächengewässer ist allerdings, dass das Grundwasser durch die Bauwasserhaltung in seinen Eigenschaften nicht nachteilig verändert wurde. Von einer nachteiligen Veränderung spricht man u.a., wenn durch die Grundwasserabsenkung Feinteile des Bodens mobilisiert werden, die bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer Fische und sonstige Gewässerorganismen schädigen können. Daher ist das anfallende Grund- und Niederschlagswasser vor der Wiedereinleitung in das Grundwasser bzw. vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer über eine Absetzeinrichtung / einen Absetzcontainer zu leiten, damit zum einen die Sickerleistung der Sickeranlage, z.B. einer Geländemulde, erhalten bleibt und zum anderen mobilisierte Feinteile vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer die Gelegenheit zur Sedimentation finden, um so den Schutz von Fischen und anderen Gewässerorganismen weitestgehend sicherzustellen.

Sollte der geplante Baukörper im Grundwasser zu liegen kommen, sind dem Landratsamt Ebersberg zur weiteren Beurteilung Berechnungen zur Grundwasseraufstauhöhe vorzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass das natürliche Fließverhalten des Grundwassers durch das geplante Bauwerk nicht negativ beeinflusst wird und eine mögliche Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden kann.

Hinweis:

Offene Wasserhaltungen können ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für das Grundwasser darstellen. Es ist möglich, dass wassergefährdende Stoffe (z.B. durch Unfälle) direkt in das Grundwasser gelangen und mit dem Grundwasserabstrom weitreichend verfrachtet werden. Deshalb sind aus ökologischer Sicht möglichst kurzzeitige „offene Wasserhaltungen“ anzustreben und besondere Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen vorzunehmen.

Jede Bauwasserhaltung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis; ausgesprochen wird eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG für das vorübergehende Absenken und Ableiten von Grundwasser im Rahmen einer Baumaßnahme. Den notwendigen Antrag zur vorübergehenden Absenkung des Grundwassers (Bauwasserhaltung) finden Sie im Folgenden:

Herr Buschek Sachbearbeiter
08092 823 484
08092 823 9684
U.15
 
Herr Feuchtenberger Sachbearbeiter
08092 823 182
08092 823 9182
U.47
 
Herr Seemüller Sachbearbeiter
08092 823 482
08092 823 9482
U.47
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
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