Weiterhin sind in der Satzung die grundlegenden Voraussetzungen festgelegt, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden.
Der Informationsanspruch richtet sich gegen die Kreisbehörde.
Von der Satzung umfasst sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
Nicht umfasst sind Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Mitglied bzw. Beteiligter der Landkreis Ebersberg ist.
Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Der Antrag kann schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.
Für Amtshandlungen aufgrund der Informationsfreiheitssatzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Ebersberg (Kostensatzung) erhoben.
Alle Personen, die der Ansicht sind, dass die ihnen von der Informationsfreiheitssatzung gewährten Rechte nicht oder nicht vollständig beachtet worden sind, können sich an die Beauftragte für Informationsfreiheit wenden.
Revisionsamt
Eichthalstraße 5
85560
Ebersberg
08092-823-118
08092-823-210
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