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Brauchwasserbrunnen

Brauchwasserbrunnen werden z.B. für die Gartenbewässerung, die Feldberegnung, für Kühlzwecke oder im Rahmen des Brandschutzes verwendet. Die Grundwasserentnahme bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Landratsamtes.


Ausgenommen hiervon ist die Entnahme von Grundwasser für den eigenen Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (keine Verwendung als Trinkwasser!) und für Zwecke der Gartenbewässerung.

Hier genügt grundsätzlich eine Anzeige der geplanten Grundwasserentnahme beim Landratsamt sowie die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom zuständigen Wasserversorger.

Da das Grundwasser - auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Klimawandels - zunächst jedoch vorrangig für höherwertige Zwecke (z.B. öffentliche Trinkwasserversorgung) vorzuhalten ist und daher die Gartenbewässerung mittels gespeichertem Niederschlagswasser (z.B. mit einer Zisterne oder Regentonnen zur Speicherung des Dachflächenwassers) gegenüber der Verwendung von Grundwasser zu bevorzugen ist, ist darüber hinaus eine Alternativenprüfung vorzunehmen.

Die Alternativenprüfung soll die Berechnung der zu bewässernden Flächen in m² und den Wasserbedarf (Liter pro Tag, geschätzte Bewässerungstage pro Jahr und m³ pro Jahr) umfassen. Es muss ausführlich begründet werden, warum eine Gartenbewässerung mittels Regenwasserspeicherung (z.B. Regenwasserzisterne oberirdisch oder unterirdisch) ausscheidet.


Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rückfrage beim Landratsamt.

Näheres zu diesem Thema erfahren Sie auch auf der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes Rosenheim.

Herr Buschek Sachbearbeiter
08092 823 484
08092 823 9684
U.15
 
Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg Kartenansicht