Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi / Mietwagen / Krankenkraftwagen)

Voraussetzung für die Ausstellung des Fahrgastbeförderungsscheins ist der nationale EU-Kartenführerschein. Bitte beachten Sie, dass Auflagen oder Beschränkungen, wie z.B. eine erforderliche Sehhilfe, vor Ausstellung des Fahrgastbeförderungsscheins in den EU-Kartenführerschein eingetragen werden muss.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann der Fahrgastbeförderungsschein sofort ausgestellt werden.


Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts" vom 16.04.2021 welches zum 02.08.2021 in Kraft getreten ist, ergeben sich verschiedene Änderungen im Bereich der Personenbeförderung.

Das erfolgreiche Bestehen der ordnungsrechtlichen Ortskundeprüfung für Taxifahrer als Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 47 Abs. 4 Nr. 7 FeV wurde abgeschafft.

Als neue Voraussetzung zur Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurde auf Beschluss des Bundestages für den Fall, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll, ein Nachweis der Fachkunde für das Fahrpersonal eingeführt.

Nachdem bisher keine geeigneten Stellen für die Ausstellung eines Fachkundenachweises von der entsprechenden obersten Landesbehörde bestimmt wurde, gilt gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern (Az.: C4-3615-24-16) für Bayern folgendes Übergangsrecht:

Erstmals ab dem 02.08.2021 neu zu erteilende Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr) werden nicht für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, sondern nur für drei Jahre erteilt. Um nicht vorgezogen den Besitzstand „Fachkunde“ ohne entsprechenden Nachweis zu erwerben, sind diese Fahrerlaubnisse mit einer auflösenden Bedingung zu beschränken (§ 23 Abs. 2 FeV, Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG). Die auflösende Bedingung hat folgenden Wortlaut: „Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zu Nachweis der Fachkunde nicht spätestens ein Jahr nach Beauftragung der für den Nachweis der Fachkunde geeigneten Stelle vorlegt. Der Beginn der Jahresfrist richtet sich nach dem Tag der Beauftragung.“Die Inhaber werden von der Fahrerlaubnisbehörde über den Tag der Beauftragung informiert.

Für die Verlängerung bestehender, vor dem 02.08.2021 erteilter Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung gilt diese Regelung nicht.

Eine Verlängerung ist weiterhin bis zu fünf Jahre möglich.Ebenfalls keine Änderungen haben sich im Bereich des Krankenkraftwagen ergeben.

  • Antrag
    über die Hauptwohnsitzgemeinde oder
    beidseitige Kopie des Ausweises/Reisepasses
  • erweitertes Führungszeugnis für die Behörde (nach Belegart "OE", im Rathaus zu beantragen)
  • Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung 
  • Augenärztliches Zeugnis bzw. Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung 
  • aktueller EU- Kartenführerschein (Für Inhaber eines vor dem 01.01.1999 ausgestellten deutschen Führerscheins wurde die Verpflichtung eingeführt, bei der Erteilung eines Fahrgastbeförderungsscheins den deutschen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umzutauschen)
  • Nachweis der Fachkunde für das Fahrpersonal (nicht erforderlich bei Krankenkraftwagen)

Zusätzliche Unterlage bei Ersterteilung bzw. ab dem 60. Lebensjahr:

  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (nach §11 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FeV) oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (nicht älter als ein Jahr)

Zusätzliche Unterlagen bei Fahrgastbeförderungsschein für Krankenkraftwagen:

  • 1.-Hilfe-Kurs
  • 37,50 Euro bei Ersterteilung oder Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit
  • 32,90 Euro bei Verlängerung in Frist
  • zusätzlich 25,30 Euro bei vorheriger Ausstellung des nationalen EU-Kartenführerschein

Landratsamt Ebersberg

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