Anforderungen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von JGS-Anlagen verboten.

In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind solche Anlagen nur mit Leckageerkennungssystemen für die Bodenplatte einschließlich Fuge Bodenplatte/Wand zulässig. Diese Leckageerkennungsmaßnahme besteht aus einer Dichtschicht und einem darüber liegenden Leckageerkennungsdrain mit Kontrollrohr (siehe Anhang 5 Nr. 4 der VAwS).

Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Siloanlagen sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Herr Seemüller
08092 823 482 08092 823 9482 U.47
Herr Feuchtenberger
08092 823 182 08092 823 9182 U.47

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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85560 Ebersberg