Einordnung der Verstöße in der Probezeit
Nach Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG)
Bei einem schwerwiegenden Verstoß („A-Verstoß“) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen („B-Verstoß“) innerhalb der Probezeit verlängert sich diese grundsätzlich einmalig um 2 Jahre.
Verstoß Kategorie A
- Schwerwiegende Zuwiderhandlung -
Straftaten
(Soweit diese nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben)
Straftaten nach dem Strafgesetztbuch:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Fahrlässige Tötung *
- Fahrlässige Körperverletzung *
- Nötigung
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Verbote Kraftfahrzeugrennen
- Trunkenheit im Verkehr
- Vollrausch
- Unterlassene Hilfeleistung
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrnung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über:
- das Rechtsfahrgebot
- die Geschwindigkeit
- den Abstand
- das Überholen
- die Vorfahrt
- das Abbigen, Wenden und Rückwärtsfahren
- die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse
- die Benutzung von Autohanen und Kraftfahrstraßen
- das Verhalten an Bahnübergängen
- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen
- die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Geätes
- das Verahlten an Füßgängerüberwegen
- übermäßige Straßenbenutzung
- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltezeichen von Polizeibeamten
Verstöße gegen:
- die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder des Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Eintelgenehmigung erteilt ist
- § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)
- die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen
- die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitendes Fahren ab 17 Jahre)
Verstoß Kategorie B
- Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen -
Straftaten
(Soweit diese nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben )
Straftaten nach dem Strafgesetzbuch:
- Fahrlässige Tötung *
- Fahrlässige Körperverletzung *
- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz:
- Kennzeichenmissbrauch
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
- soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt
* Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zu grundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.
Landratsamt Ebersberg
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