Sprengstoffwesen
Die Zuständigkeiten beim Sprengstoffrecht sind überwiegend den Gewerbeaufsichtsämtern übertragen. Nur in Teilbereichen obliegt den Kreisverwaltungsbehörden der Vollzug des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der hierzu ergangenen Verordnungen.
Hierunter fällt vor allem die Erteilung von Erlaubnissen in nicht gewerblichen Bereichen zum Erwerben, Verwenden, Aufbewahren, Verbringen und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen, d.h. für
- Böllerpulver zum Schießen mit Handböllern, Standböllern oder Kanonen
- Schwarzpulver beim Schießen mit Vorderladerwaffen auf zugelassenen Schießstätten
- Nitrozellulosepulver beim Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.
Für das Schießen mit Böllern außerhalb von Schießstätten ist keine Erlaubnis nötig. Dies muss lediglich bei der jeweiligen Gemeinde angezeigt werden.
Um die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche Fachkundeprüfung ablegen zu können, muss beim Landratsamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden. Hierfür sind ca. 4 Wochen einzuplanen.
- Antrag
- Bedürfnisbescheinigung
- Zeugnis über die bestandene Fachkundeprüfung
Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen nach § 27 SprengG für
Neuausstellung |
140,00 € |
Verlängerung der Geltungsdauer | 70,00 € |
Unbedenklichkeitsbescheinigung |
70,00 € |
Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis |
55,00 € |
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis |
80,00 € + Gebühr für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger |
Ausnahme vom Alterserfordernis |
50,00 € |
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis |
40,00 - 80,00 € |
Vorraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind:
- Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 c SprengG)
- erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)
- Körperliche Eignung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b SprengG)
- erforderliche Fachkunde (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a SprengG)
- Bedürfnis (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SprengG)
Die Zuverlässigkeit wird generell durch das Landratsamt überprüft. Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 200 | 08092 823 9200 | U.48 | waltraud.mueller@lra-ebe.de |
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08092 823 188 | 08092 823 9188 | U.48 | Dana.Vordermaier@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
Montag – Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 16.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
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