Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtfahrzeugs
Betrifft gebrauchte Fahrzeuge, die gebraucht aus dem Ausland eingeführt worden sind, und deren Zulassung im Bundesgebiet beantragt wird. Die Zulassungsbehörde hat vor Ausstellung der deutschen Zulassungsdokumente die Verfügungsberechtigung des Fahrzeughalters zu überprüfen.
- Kaufvertrag oder Rechnung im Original
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original und wenn vorhanden die Kennzeichenschilder
- Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke (bei Fahrzeugen aus EU-Ländern)
(bitte bringen Sie das Formular 2-fach ausgedruckt mit
und beachten Sie den Hinweis für Antragsteller)
Ist nur erforderlich, wenn die Erstzulassung im Ausland noch keine 6 Monate zurückgelegen hat oder der Tachostand weniger als 6000 Kilometer beträgt. Formulare sind auch bei der Zulassungsstelle erhältlich. - Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (bei allen Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern)
- Original-EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) des Herstellers bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung. Das Fahrzeug muß der Zulassungsstelle zur Identitätsprüfung vorgeführt werden. Ist das Fahrzeug älter als 3 Jahre, ist zusätzlich eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und eine AU-Bescheinigung vorzulegen.
- TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (nur erforderlich wenn kein Nachweis über das Bestehen einer EG-Typgenehmigung erbracht werden kann).
- elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (7-stellige Codenummer)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (Bei Privatpersonen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz)
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- ggfs. schriftliche Vollmacht für Beauftragten.
- Teilnahmeerklaerung zum Lastschrifteinzugsverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
ab 34,40 Euro bis 78,70 Euro
je nach Verwaltungsaufwand
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