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Sprengstoffwesen

Die Zuständigkeiten beim Sprengstoffrecht sind überwiegend den Gewerbeaufsichtsämtern übertragen. Nur in Teilbereichen obliegt den Kreisverwaltungsbehörden der Vollzug des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der hierzu ergangenen Verordnungen.
Hierunter fällt vor allem die Erteilung von Erlaubnissen in nicht gewerblichen Bereichen zum Erwerben, Verwenden, Aufbewahren, Verbringen und Vernichten von explosionsgefährlichen Stoffen, d.h. für
- Böllerpulver zum Schießen mit Handböllern, Standböllern oder Kanonen
- Schwarzpulver beim Schießen mit Vorderladerwaffen auf zugelassenen Schießstätten
- Nitrozellulosepulver beim Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

- Für das Schießen mit Böllern außerhalb von Schießstätten ist keine Erlaubnis nötig. Dies muss lediglich bei der jeweiligen Gemeinde angezeigt werden.

Um die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche Fachkundeprüfung ablegen zu können, muss beim Landratsamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden. Hierfür sind ca. 4 Wochen einzuplanen.

- Antrag
- Bedürfnisbescheinigung
- Zeugnis über die bestandene Fachkundeprüfung

Erlaubnis zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen nach § 27 SprengG für

 

Neuausstellung                                                               140,00 €
​Verlängerung der Geltungsdauer                                    70,00 €
Unbedenklichkeitsbescheinigung                                    70,00 €
Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene
Erlaubnis                                                                             55,00 €
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis        80,00 € + Gebühr für die Veröffentlichung im           Bundesanzeiger
Ausnahme von der Alterserfordernis                              50,00 €
Wesentliche Änderung einer Erlaubnis                           40,00 - 80,00 €

                                                                                    

Vorraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind:

- Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 c SprengG)
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)
- Körperliche Eignung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 b SprengG)
- erforderliche Fachkunde (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a SprengG)
- ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SprengG)

Die Zuverlässigkeit wird generell durch das Landratsamt überprüft. Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Frau Müller Sachbearbeiterin
08092 823 200
08092 823 9200
U.48
 
Frau Vordermaier Sachbearbeiterin
08092 823 188
08092 823 9188
U.48
 
Landratsamt Ebersberg
Öffentliche Sicherheit, Gemeinden

Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg +49 8092 823 0 +49 8092 823 210 E-Mail versenden Kartenansicht

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