Sonntagsfahrverbot Lkw

Bei uns erhalten Sie Ausnahmegenehmigungen vom Sonn-, Feiertags- und Ferienreiseverbot für Lkw, sofern die Transporte genehmigungsfähig sind.


Wann gelten Fahrverbote?

sonntags       00:00 - 22:00 Uhr

feiertags       00:00 - 22:00 Uhr

samstags (Ferienreiseverordnung)        
von 01.07. - 31.08. zwischen 07:00 - 20:00 Uhr auf diesen Streckenabschnitten.

Für welche Lkw gilt das Fahrverbot?

Lkw über 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, wenn die Beförderung von Gütern geschäftsmäßig oder entgeltlich ist (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr.

Lkw mit Anhänger, unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse.

Zulässige Gesamtmasse siehe Buchstabe F.1 in der Zulassungsbescheinigung Teil I.

Wann ist eine Ausnahmegenehmigung möglich?

Ausnahmegenehmigungen sind in bestimmten Einzelfällen möglich (z.B. Lebensmittel und Getränke für Volksfeste, Hilfsgüter für Krisen- und Notstandsregionen etc.). Diese Einzelfälle werden vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren festgelegt und den Landratsämtern in den Anwendungshinweisen zur Straßenverkehrs-Ordnung dargelegt. Um Ihren Antrag prüfen zu können, begründen Sie diesen ausführlich.


 

Ausgefülltes Antragsformblatt

Positive Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
bei einer Dauerausnahmegenehmigung (1 Jahr)

Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitraum der Ausnahmegenehmigung und dem Verwaltungsaufwand.

Gebühren im Regelfall:

 Für einen Sonn- oder Feiertag                                                              40,00 €                        
 Für ein Jahr     200,00 €
 Änderung einer laufenden Ausnahmegenehmigung  25,00 €

 Für einen Samstag                                                                                 15,00 €                        
 Für die komplette Ferienreisezeit (01.07.-31.08)  50,00 €

 Für ein Jahr mit Ferienreisezeit                         230,00 €          

Ansprechpartner

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08092 823 196 08092 823 9196 U.44
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08092 823 645 08092 823 9645 U.42

Landratsamt Ebersberg

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