Fäkal- und Klärschlamm

Klärschlamm aus Kläranlagen > 1.000 Einwohnerwerten (EW)

Kläranlage

Im Landkreis Ebersberg befinden sich derzeit neun kommunale Kläranlagen und eine Ortskläranlage mit einer Ausbaugröße von über 1.000 EW. Der dort anfallende Klärschlamm wird auf verschiedene Art und Weise verwertet. Zum Teil wird er durch Landwirte auf geeigneten Flächen aufgebracht und eingearbeitet. Voraussetzung für die landwirtschaftliche Verwertung ist allerdings die Eignung von Boden und Klärschlamm. Diese müssen untersucht werden und u.a. diverse Grenzwerte für Schwermetalle (Blei, Quecksilber, Kupfer, Zink, Cadmium, Chrom) einhalten, Schlamm zudem für Dioxine, Furane, polychlorierte Biphenyle etc. und bis auf weiteres auch für perfluorierte Tenside. Für bestimmte sensible Gebiete besteht darüber hinaus ein Ausbringungsverbot.

Kläranlagenbetreiber, die ihren Schlamm zur landwirtschaftlichen Aufbringung abgeben wollen, haben dies im Online-Programm „POLARIS“ gegenüber den Landwirtschaftsämtern und den Kreisverwaltungsbehörden anzuzeigen. Diese Überprüfen die Einhaltung der düngemittelrechtlichen Vorschriften und die der Klärschlammverordnung

Landwirtschaftliche Ausbringung von Klärschlamm 

Dabei ist in den letzten 20 Jahren ein stetiger Rückgang der Belastungen zu beobachten. Seit 01.01.2015 sind nicht mehr nur die Schadstoff-Grenzwerte nach der Klärschlammverordnung einzuhalten, sondern auch die der Düngemittelverordnung, welche für Blei, Cadmium, Nickel und Quecksilber wesentlich geringere Werte ansetzt und zusätzlich zu untersuchende Parameter für Arsen und Thallium vorsieht. Um auch weiterhin eine Entsorgungssicherheit gewährleisten zu können, entschloss sich ein Großteil der Kläranlagenbetreiber, ihren Schlamm nicht mehr an Landwirte zur Aufbringung auf Ackerflächen abzugeben, sondern einen anderen Entsorgungsweg einzuschlagen, nämlich den der thermischen Behandlung in Kohlekraftwerken, der Kompostierung oder der Nutzung zu Rekultivierungsmaßnahmen.

Fäkalschlamm aus KleinkläranlagenKleinkläranlage

 

 

Der in einer Kleinkläranlage (vollbiologische oder Mehrkammerausfaulgrube) anfallende Fäkalschlamm ist gemäß Eigenüberwachungsverordnung im Rahmen der Wartung bei Bedarf von einer Fachfirma abpumpen zu lassen und bei einer kommunalen Kläranlage, die eine Fäkalschlammannahmestelle betreibt, zu entsorgen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den in einer Kleinkläranlage anfallenden Fäkalschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen einzuarbeiten. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen aufgrund der Klärschlammverordnung eingehalten werden, so u. a. auch eine Untersuchung des Fäkalschlamms und Einhaltung festgesetzter Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe und Halogene (AOX). Genaueres dazu ersehen Sie aus dem Hinweisblatt. Aufgrund der anfallenden Kosten für erforderliche Fäkalschlamm- und Bodenuntersuchungen ist diese Art der Verwertung im Prinzip nur für landwirtschaftliche Betriebe von Bedeutung. Das Landratsamt Ebersberg rät aber grundsätzlich von dieser Art der Entsorgung aufgrund der vorhandenen Belastung mit diversen Schadstoffen (Arzneimittelrückstände, Hormone etc.), deren Wirkung auf Umwelt und Gesundheit und bei den oftmals enthaltenen Krankheitserregern menschlicher und tierischer Herkunft, allerdings ab.

 

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

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