Beschäftigungsverhältnis eintragen / austragen
Fahrlehrer müssen jedes Beschäftigungsverhältnis bei einer Fahrschule in den Fahrlehrerschein eintragen lassen.
Der Fahrlehrerschein ist der Führerscheinstelle bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Als Fahrlehrer muss jedes Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in den Fahrlehrerschein eingetragen sein.
Die Zuständigkeit für die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach dem Sitz der Fahrschule. Das Landratsamt Ebersberg ist daher für Sie zuständig, wenn Sie für eine Fahrschule mit Sitz im Landkreis Ebersberg tätig werden möchten.
Der Fahrlehrerschein ist der Führerscheinstelle bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen (§ 10 FahrlG). Geldbußen von bis zu 500 Euro drohen bei Zuwiderhandlungen (§ 56 FahrlG)!
- Personalausweis
- Fahrlehrerschein im Original
- geeigneter, schriftlicher Nachweis über die Beschäftigung, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Fahrschulinhabers in der speziell auf die "Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Fahrlehrergesetz" hingewiesen wird
25,00 €
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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08092 823 864 | 08092 823 339 | Führerscheinstelle | theresa.loy@lra-ebe.de |
Landratsamt Ebersberg
Montag 7.30 - 12 Uhr Dienstag 7.30 - 15 Uhr Mittwoch 7.30 - 12 Uhr Donnerstag 7.30 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr Freitag 7.30 - 12 Uhr
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