Umweltverträglichkeitsprüfung
Wasserrechtliche Erlaubnis-, Bewilligungs- und Planfeststellungsverfahren für Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, müssen den Anforderungen des UVPG entsprechen.
Unter Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG sind sämtliche wasserwirtschaftliche Vorhaben (Benutzung oder Ausbau eines Gewässers) aufgeführt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP (X), einer allgemeinen Vorprüfung (A) oder einer standortbezogenen Vorprüfung (S) besteht.
Allgemeine Vorprüfung
Die allgemeine Vorprüfung (§ 7 Abs. 1 UVPG) wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Standortbezogene Vorprüfung
Die standortbezogene Vorprüfung (§ 7 Abs. 2 UVPG) wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Nummer 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Allgemeine oder Standortbezogene Vorprüfung zum entsprechenden Ergebnis kommt (s.o.) oder wenn bereits nach Anlage 1 zum UVPG eine UVP gesetzlich vorgeschrieben ist (X).
Die UVP ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze dient und nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird. Gegenstand der UVP ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG. Das Ergebnis ist in der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen.